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§ 3 - Floristmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung (FloristMFPrV)

Artikel 20 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153, 2223 (Nr. 47)
Geltung ab 17.12.2019; FNA: 806-22-6-61 Berufliche Bildung
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§ 3 Gliederung der Prüfung



(1) Die Prüfungsanforderungen beziehen sich auf:

1.
Handlungsbereiche nach § 4 und

2.
Handlungsobjekte nach § 5.

(2) Die Prüfung besteht aus drei integrativen Situationsaufgaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 bis 5 und dem Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach Maßgabe des § 6 Absatz 6.



 

Zitierungen von § 3 FloristMFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FloristMFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FloristMFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FloristMFPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle eine Prüfung nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu ...