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§ 4 - Tierärztegebührenordnung (GOT)

V. v. 15.08.2022 BGBl. I S. 1401 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 70
Geltung ab 22.11.2022; FNA: 7830-1-7 Organisation und Aufbau
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§ 4 Gebühren für tierärztlichen Notdienst



(1) 1Für Leistungen, die bei Nacht, am Wochenende oder an einem Feiertag im Rahmen eines tierärztlichen Notdienstes erbracht werden, erhöhen sich die einfachen Gebührensätze nach § 2 Absatz 1 Satz 1 auf das Zweifache und nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 Satz 2 bis auf das Vierfache. 2In den Fällen des Satzes 1 steht der Tierärztin oder dem Tierarzt daneben und abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 eine Notdienstgebühr in Höhe von 50 Euro zu.

(2) Die Notdienstgebühr darf in der gleichen Angelegenheit nur einmal erhoben werden, auch wenn mehrere Tiere eines Tierhalters im Rahmen des Notdienstes tierärztlich versorgt werden müssen.

(3) Von der Erhebung der Notdienstgebühr kann im begründeten Einzelfall abgesehen werden.

(4) Für die Gebühren nach Absatz 1 Satz 1 und für das Absehen von der Erhebung der Notdienstgebühr nach Absatz 3 gilt § 5 Absatz 1 entsprechend.

(5) § 3 Absatz 3 bleibt unberührt.



 

Zitierungen von § 4 GOT

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GOT verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GOT selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 GOT Sonstige abweichende Gebührensätze (vom 08.04.2023)
... 1 gilt entsprechend für das Absehen von der Erhebung der Notdienstgebühr nach § 4 Absatz 1 Satz 2 . (4) Absatz 3 gilt entsprechend für Betreuungsverträge für Tiere in ...