§ 4 - Gaststaatgesetz (GastStaaG k.a.Abk.)

§ 4 Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit



(1) Eine internationale Organisation im Sinne von § 3 besitzt in Deutschland Rechtspersönlichkeit und kann

1.
Verträge schließen;

2.
über bewegliches und unbewegliches Vermögen verfügen und

3.
vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Die rechtswirksame Vertretung der internationalen Organisation richtet sich nach ihren Statuten.



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