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§ 5 - Gaststaatgesetz (GastStaaG k.a.Abk.)
Artikel 1 G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1929 (Nr. 44)
Geltung ab 06.12.2019; FNA: 180-54 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Geltung ab 06.12.2019; FNA: 180-54 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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§ 5 Verordnungsermächtigung für Sitzabkommen
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Die Zustimmung der Bundesregierung zur Ansiedlung einer internationalen Organisation in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt durch Rechtsverordnung. 2Die Bundesregierung setzt darin das erforderliche Sitzabkommen in Kraft und gewährt die in Teil 2 Kapitel 2 vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen. 3Darüber hinaus können die in Teil 2 Kapitel 3 vorgesehenen, weiteren Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt werden. 4Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
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Zitierungen von § 5 Gaststaatgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GastStaaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GastStaaG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Verordnung zu dem Abkommen vom 9. Dezember 2022 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich über das BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre in Frankfurt am MainV. v. 13.02.2023 BGBl. 2023 II Nr. 49, Nr. 89
Zitat in folgenden Normen
Verordnung zu dem Abkommen vom 9. Dezember 2022 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich über das BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre in Frankfurt am Main
V. v. 13.02.2023 BGBl. 2023 II Nr. 49, Nr. 89
Abkommen BIZHubAbkV zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich über das BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre in Frankfurt am Main *)
... Bundesanzeiger ein, die zeitgleich mit der Verkündung der Verordnung der Bundesregierung nach § 5 des Gaststaatgesetzes im Bundesgesetzblatt erfolgt. Besteht für die Bediensteten des BIZ Innovation Hub Eurosystem ...
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