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§ 4 - Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV)

§ 4 Grundlagen der Risikobewertung und der Sicherheitseinstufung gentechnischer Arbeiten



Die Risikobewertung und die Zuordnung gentechnischer Arbeiten zu den Sicherheitsstufen nach § 7 Absatz 1 des Gentechnikgesetzes erfolgen unter Berücksichtigung der Risikobewertung der Organismen nach den §§ 5 und 6 sowie der vorgesehenen biologischen Sicherheitsmaßnahmen nach den §§ 7 und 8 auf der Grundlage einer Gesamtbewertung folgender Punkte:

1.
Feststellung aller für die Sicherheit bedeutsamen Eigenschaften

a)
des Empfänger- oder des Ausgangsorganismus,

b)
des überführten genetischen Materials,

c)
des Vektors, sofern verwendet,

d)
des Spenderorganismus, sofern ein Spenderorganismus während des Vorgangs verwendet wird,

e)
des aus der Tätigkeit hervorgehenden gentechnisch veränderten Organismus,

2.
Merkmale der Tätigkeit,

3.
Schwere und Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung für die in § 1 Nummer 1 des Gentechnikgesetzes genannten Rechtsgüter.



 

Zitierungen von § 4 GenTSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GenTSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GenTSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 GenTSV Biologische Sicherheitsmaßnahmen
... anerkannten Vektoren und Empfängerorganismen. Sie sind bei der Gesamtbewertung nach § 4 zu berücksichtigen. (3) Anerkannte biologische ...
§ 9 GenTSV Grundsatz der Sicherheitseinstufung
... entsprechend werden gentechnische Arbeiten, unter Beachtung des Stands der Wissenschaft, nach den §§ 4 , 5 und 6 sowie nach Maßgabe der §§ 10 bis 12 in die vier Sicherheitsstufen des ...