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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.03.2026
§ 4 - GwG-Meldeverordnung (GwGMeldV)
§ 4 Technische Verfahren zur Überprüfung von Meldungen
Um zu überprüfen, ob Meldungen in der vorgeschriebenen Form abgegeben worden sind und sie die erforderlichen Angaben nach § 3 Absatz 1 bis 3 enthalten, kann die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen technische Verfahren einsetzen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/4_GwGMeldV.htm