Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.03.2026

§ 4 - GwG-Meldeverordnung (GwGMeldV)

V. v. 26.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 200
Geltung ab 01.03.2026; FNA: 7613-3-11 Geldwäsche

§ 4 Technische Verfahren zur Überprüfung von Meldungen



Um zu überprüfen, ob Meldungen in der vorgeschriebenen Form abgegeben worden sind und sie die erforderlichen Angaben nach § 3 Absatz 1 bis 3 enthalten, kann die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen technische Verfahren einsetzen.