(1) Im Fall der Aufhebung oder Unwirksamkeit des Verwaltungsakts, mit dem Wohngeld, Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz, der Unterhaltsbeitrag nach dem
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz oder Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch bewilligt wurde oder wurden, erfolgen keine Aufhebung der Bewilligung und keine Rückforderung des ersten und zweiten Heizkostenzuschusses.
(2)
1Folgt auf die Aufhebung oder Unwirksamkeit des Wohngeldbescheides eine Neuentscheidung über Wohngeld, ist über die Leistung des ersten und zweiten Heizkostenzuschusses nicht neu zu entscheiden.
2Satz 1 gilt entsprechend für die Aufhebung oder Unwirksamkeit eines Bescheides über Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz, über einen Unterhaltsbeitrag nach dem
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz und über Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2018