Die Landesjustizverwaltungen stellen sicher, dass die übermittelten Indexdaten ohne Aufbereitung oder Veränderung den Zugang zu den Originaldaten nach
§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 8 des Geldwäschegesetzes und eine Suche nach
§ 23 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes im Transparenzregister ermöglichen.