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§ 22 - Geldwäschegesetz (GwG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Geltung ab 26.06.2017; FNA: 7613-3 Geldwäsche
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Geltung ab 26.06.2017; FNA: 7613-3 Geldwäsche
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§ 22 Zugängliche Dokumente und Datenübermittlung an das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung
(1) 1Über die Internetseite des Transparenzregisters sind nach Maßgabe des § 23 zugänglich:
- 1.
- Eintragungen im Transparenzregister zu Meldungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und nach § 21 sowie Immobilien nach § 19a,
- 2.
- Bekanntmachungen des Bestehens einer Beteiligung nach § 20 Absatz 6 des Aktiengesetzes,
- 3.
- Stimmrechtsmitteilungen nach den §§ 40 und 41 des Wertpapierhandelsgesetzes,
- 4.
- Listen der Gesellschafter von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Unternehmergesellschaften nach § 8 Absatz 1 Nummer 3, § 40 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie Gesellschafterverträge gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Satz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sofern diese als Gesellschafterliste gelten, nach § 2 Absatz 1a Satz 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
- 5.
- Eintragungen im Handelsregister,
- 6.
- Eintragungen im Partnerschaftsregister,
- 7.
- Eintragungen im Genossenschaftsregister,
- 8.
- Eintragungen im Vereinsregister,
- 9.
- Eintragungen in das Gesellschaftsregister.
(2) 1Um die Eröffnung des Zugangs zu den Originaldaten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 9 über die Internetseite des Transparenzregisters zu ermöglichen, sind dem Transparenzregister die dafür erforderlichen Daten (Indexdaten) zu übermitteln. 2Der Betreiber des Unternehmensregisters übermittelt die Indexdaten zu den Originaldaten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 dem Transparenzregister. 3Die Landesjustizverwaltungen übermitteln die Indexdaten zu den Originaldaten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 8 dem Transparenzregister. 4Die Indexdaten dienen nur der Zugangsvermittlung und dürfen nicht zugänglich gemacht werden.
(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für die Datenübermittlung nach Absatz 2 Satz 3 durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, technische Einzelheiten der Datenübermittlung zwischen den Behörden der Länder und dem Transparenzregister einschließlich der Vorgaben für die zu verwendenden Datenformate und zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu regeln. 2Abweichungen von den Verfahrensregelungen durch Landesrecht sind ausgeschlossen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Registrierungsverfahren für die Mitteilungsverpflichteten nach den §§ 20 und 21 sowie technische Einzelheiten der Datenübermittlung nach Absatz 2 Satz 2 sowie nach den §§ 20 und 21 einschließlich der Vorgaben für die zu verwendenden Datenformate und Formulare sowie zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu regeln.
Text in der Fassung des Artikels 92 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2024
Frühere Fassungen von § 22 GwG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 92 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436 |
aktuell vorher | 28.12.2022 | Artikel 4 Sanktionsdurchsetzungsgesetz II vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2606 |
aktuell vorher | 01.08.2021 | Artikel 1 Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2083 |
aktuell vorher | 14.07.2018 | Artikel 10 Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze vom 10.07.2018 BGBl. I S. 1102 |
aktuell | vor 14.07.2018 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 22 GwG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 GwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GwG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 GwG Einrichtung des Transparenzregisters und registerführende Stelle (vom 01.01.2024)
... Antrag auf Ausdruck von Daten, die lediglich über das Transparenzregister gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 9 zugänglich gemacht werden, kann auch über das Transparenzregister an das Gericht ... entsprechend für die Vermittlung eines Antrags auf Ausdruck von Daten, die gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 zugänglich gemacht werden, an den Betreiber des Unternehmensregisters. (5) Die ...
§ 23 GwG Einsichtnahme in das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung (vom 28.12.2022)
... des wirtschaftlich Berechtigten liegen nicht vor, wenn sich die Daten bereits aus den in § 22 Absatz 1 genannten Registern ergeben. Die Beschränkung der Einsichtnahme und ...
§ 26 GwG Europäisches System der Registervernetzung, Verordnungsermächtigung (vom 01.08.2021)
... Die in § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Daten sind, sofern sie Vereinigungen nach § 20 sowie Rechtsgestaltungen ... (EU) 2018/843 erlassenen Durchführungsakte erforderlichen Daten *) sowie die Indexdaten nach § 22 Absatz 2 an die zentrale Europäische Plattform nach Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 ... (EU) 2018/843 erlassene Durchführungsrechtsakte festgelegt werden. (3) Daten nach § 22 Absatz 1 Satz 1 , soweit sie Vereinigungen nach § 20 oder Rechtsgestaltungen nach § 21 betreffen, sind ...
§ 59 GwG Übergangsregelung (vom 18.11.2023)
... (2) Die Eröffnung des Zugangs zu Eintragungen im Vereinsregister, welche § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 vorsieht, erfolgt ab dem 26. Juni 2018. Bis zum 25. Juni 2018 werden die technischen ... zum 25. Juni 2018 werden die technischen Voraussetzungen geschaffen, um diejenigen Indexdaten nach § 22 Absatz 2 zu übermitteln, welche für die Eröffnung des Zugangs zu den Originaldaten nach ... 2 zu übermitteln, welche für die Eröffnung des Zugangs zu den Originaldaten nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 erforderlich sind. Für den Übergangszeitraum vom 26. Juni 2017 bis zum 25. ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Indexdatenübermittlungsverordnung (IDÜV)V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2372; zuletzt geändert durch Artikel 93 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Transparenzregisterdatenübermittlungsverordnung (TrDüV)V. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2090; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
Zitat in folgenden Normen
Indexdatenübermittlungsverordnung (IDÜV)
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2372; zuletzt geändert durch Artikel 93 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 1 IDÜV Übermittlung von Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister (vom 01.01.2024)
... im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 8 des Geldwäschegesetzes : 1. Registerart, Registergericht und Registernummer sowie ein Ortskennzeichen, soweit ...
§ 4 IDÜV Form der Indexdaten
... Indexdaten ohne Aufbereitung oder Veränderung den Zugang zu den Originaldaten nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 8 des Geldwäschegesetzes und eine Suche nach § 23 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes im Transparenzregister ...
Transparenzregisterdatenübermittlungsverordnung (TrDüV)
V. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2090; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
§ 4 TrDüV Übermittlung der Indexdaten durch den Betreiber des Unternehmensregisters
... Zur Ermöglichung des Zugangs zu Bekanntmachungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes und Stimmrechtsmitteilungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Geldwäschegesetzes ... § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes und Stimmrechtsmitteilungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Geldwäschegesetzes übermittelt der Betreiber des Unternehmensregisters der registerführenden Stelle ... stellt sicher, dass die von ihm übermittelten Indexdaten den Zugang zu den Originaldaten nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Geldwäschegesetzes im Transparenzregister ermöglichen, ohne dass der Betreiber des Transparenzregisters die ...
Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV)
V. v. 16.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 83
§ 1 TrEinV Einsichtnahme in das Transparenzregister
... Stelle hat zu gewährleisten, dass die im Transparenzregister zugänglichen Daten nach § 22 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes sowie Bestätigungen nach § 18 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes vom Nutzer ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze
G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
Artikel 10 EUProspVOAnpG Änderung des Geldwäschegesetzes
... die Angabe „Absatz 5" durch die Angabe „Absatz 11" ersetzt. 2. In § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§§ 26, 26a" durch die Angabe „§§ 40 und ...
Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
Artikel 1 GwRLÄndG Änderung des Geldwäschegesetzes
... Wörter „anderen öffentlichen Registern" durch die Wörter „den in § 22 Absatz 1 genannten Registern" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ... geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die in § 22 Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Daten sind, sofern sie juristische Personen des Privatrechts und eingetragene ... nach § 20 Absatz 1 und § 21 mitgeteilten Daten sowie die Indexdaten nach § 22 Absatz 2 an die zentrale Europäische Plattform nach Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 ... 2018/843 erlassene Durchführungsrechtsakte festgelegt werden. (3) Daten nach § 22 Absatz 1 Satz 1 , soweit sie juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften nach ...
Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
Artikel 18 GwGEG 2017 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... 5 wird angefügt: „5. schwerwiegend, wiederholt oder systematisch gegen § 22 dieses Gesetzes, gegen das Geldwäschegesetz, gegen die Verordnung (EU) 2015/847 oder gegen ...
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 92 MoPeG Änderung des Geldwäschegesetzes (vom 30.12.2023)
... ersetzt. 3. In § 18 Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „ § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 8" durch die Wörter „§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 9" ... die Wörter „§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 8" durch die Wörter „ § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 9" ersetzt. 4. (aufgehoben) 5. § 22 wird wie folgt ... 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 9" ersetzt. 4. (aufgehoben) 5. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Artikel 4 SanktDG II Änderung des Geldwäschegesetzes
... „halten oder sich verpflichten, solches Eigentum" eingefügt. 10. In § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 21" die Wörter „sowie Immobilien nach § ...
Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
Artikel 1 TraFinG Änderung des Geldwäschegesetzes
... Rechtsvorgangs eine wirtschaftliche Beteiligung innehaben" angefügt. 20. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 1 wird das erste Komma und die ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV)
V. v. 19.12.2017 BGBl. I S. 3984; aufgehoben durch § 14 V. v. 16.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 83
§ 1 TrEinV Einsichtnahme in das Transparenzregister (vom 01.08.2021)
... Stelle hat zu gewährleisten, dass die im Transparenzregister zugänglichen Daten nach § 22 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes sowie Bestätigungen nach § 18 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes vom Nutzer ...
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