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§ 4 - KRITIS-Dachgesetz (KRITISDachG)

§ 4 Geltungsbereich; Sektoren; Verordnungsermächtigung



(1) Dieses Gesetz gilt für Betreiber kritischer Anlagen in den folgenden Sektoren:

1.
Energie,

2.
Transport und Verkehr,

3.
Finanzwesen,

4.
Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende,

5.
Gesundheitswesen,

6.
Wasser,

7.
Ernährung,

8.
Informationstechnik und Telekommunikation,

9.
Weltraum und

10.
Siedlungsabfallentsorgung.

(2) § 3 Absatz 8, die §§ 9, 10, 12 bis 16, 18, 19 Absatz 2 sowie die §§ 20, 21 Absatz 6 gelten nicht für

1.
Finanzunternehmen nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 und Unternehmen, für die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 auf Grund von § 1a Absatz 2a des Kreditwesengesetzes oder § 293 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten,

2.
Betreiber kritischer Anlagen im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation,

3.
Betreiber kritischer Anlagen im Sektor Siedlungsabfallentsorgung, mit Ausnahme des § 12, und

4.
für Betreiber kritischer Anlagen im Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende, mit Ausnahme des § 12.

(3) Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf, die kritischen Dienstleistungen, die jeweils zu den Sektoren nach Absatz 1 gehören.

(4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 ergeht im Einvernehmen mit

1.
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,

2.
dem Bundesministerium der Finanzen,

3.
dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,

4.
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,

5.
dem Bundesministerium der Verteidigung,

6.
dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat,

7.
dem Bundesministerium für Gesundheit,

8.
dem Bundesministerium für Verkehr,

9.
dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt,

10.
dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und

11.
dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung.

(5) 1Zugang zu den Akten, die die Erstellung oder Änderung der Verordnung nach Absatz 3 betreffen, wird nicht gewährt. 2Die Akteneinsichtsrechte von Verfahrensbeteiligten bleiben unberührt.



 

Zitierungen von § 4 KRITISDachG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KRITISDachG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KRITISDachG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 KRITISDachG Zentrale Anlaufstelle; zuständige Behörde; behördliche Zusammenarbeit; Verordnungsermächtigung
... Bundesrates bedarf, für weitere kritische Dienstleistungen, die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 festgelegt werden, zuständige Bundesbehörden festzulegen. Für die ... Bundesrates bedarf, eine oder mehrere zuständige Bundesbehörden festzulegen. § 4 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend. Die Rechtsverordnung nach Satz 2 ergeht zusätzlich im ... in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 12 genannten kritischen Dienstleistungen der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 , welche Landesbehörden die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen. Es teilt dem ... Behörden spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 mit. Soweit eine Festlegung einer Bundesbehörde nach Absatz 3 zu einer jeweils ...
§ 5 KRITISDachG Erheblichkeit einer Anlage für die Erbringung kritischer Dienstleistungen; Feststellungsbefugnis; Verordnungsermächtigungen
... als erheblich für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung gelten. § 4 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend. (2) Bei der Bestimmung der Schwellenwerte zum ... der Festlegung der Kriterien werden die Kriterien nach Absatz 2 berücksichtigt. § 4 Absatz 4 und 5 gilt ...
§ 11 KRITISDachG Nationale Risikoanalysen und Risikobewertungen; Verordnungsermächtigung
... Risikobewertungen der nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zuständigen Stellen zu bestimmen. § 4 Absatz 4 und 5 gilt ...
§ 12 KRITISDachG Risikoanalyse und Risikobewertung des Betreibers kritischer Anlagen; Verordnungsermächtigung
... die Risikoanalysen und Risikobewertungen der Betreiber kritischer Anlagen zu bestimmen. § 4 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend. Das Bundesministerium des Innern kann die Ermächtigung nach Satz ...
§ 14 KRITISDachG Sektorenübergreifende und sektorspezifische Mindestanforderungen; branchenspezifische Resilienzstandards; Verordnungsermächtigungen
... 13 Absatz 1 sektorenübergreifende Mindestanforderungen zu bestimmen. Zudem gilt § 4 Absatz 4 entsprechend. Das Bundesministerium des Innern kann die Ermächtigung nach Satz 1 ...
§ 16 KRITISDachG Nachweise und behördliche Anordnungen zu Resilienzpflichten
... sowie dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festlegen. § 4 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Festlegung nach Satz 1 wird durch eine öffentliche ...
§ 17 KRITISDachG Gleichwertigkeit von Nachweisen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen; Verordnungsermächtigung
... sind, die für Betreiber kritischer Anlagen nach diesem Gesetz gelten. § 4 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend. (4) Die Verpflichtungen nach diesem Gesetz gelten als ...
§ 18 KRITISDachG Meldewesen für Vorfälle; Verordnungsermächtigung
... von Meldungen und die Prozessbeschreibung für den Informationsaustausch. § 4 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend. (8) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und ...
§ 26 KRITISDachG Anwendungsbestimmung und Übergangsregelung
... 8 Absatz 1 Nummer 2, 6 und 7 ist erst anzuwenden, wenn eine auf der Grundlage von § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 erlassene Rechtsverordnung gilt. Bis zur Geltung dieser ...
 
Zitat in folgenden Normen

Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 2865; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 66
§ 55a AWV Voraussichtliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit (vom 17.03.2026)
... erbringt und die hierfür genutzten Anlagen die im Anhang der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes genannten Schwellenwerte in Bezug auf den jeweiligen ...
§ 82a AWV Übergangsbestimmungen (vom 17.03.2026)
... 55a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 ist erst anzuwenden, wenn eine auf der Grundlage von § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes erlassene Rechtsverordnung gilt. Bis zur ...

BSI-Gesetz (BSIG)
Artikel 1 G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 66
§ 66 BSIG Anwendungsbestimmungen und Übergangsregelungen (vom 17.03.2026)
... 2 Nummer 22 und 24 und § 33 Absatz 2 sind erst anzuwenden, wenn eine auf der Grundlage von § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes erlassene Rechtsverordnung gilt. Bis zur ...

Energiesicherungsgesetz (EnSiG)
G. v. 20.12.1974 BGBl. I S. 3681; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 66
§ 31a EnSiG Übergangsbestimmung (vom 17.03.2026)
... 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Satz 1 sind erst anzuwenden, wenn eine auf der Grundlage von § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes erlassene Rechtsverordnung gilt. Bis zur ...

Telekommunikationsgesetz (TKG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 66
§ 230 TKG Übergangsvorschriften (vom 17.03.2026)
... Absatz 5 Nummer 8 sowie § 214 Absatz 3 sind erst anzuwenden, wenn eine auf der Grundlage von § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes erlassene Rechtsverordnung gilt. Bis zur ...

Wärmeplanungsgesetz (WPG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 66
§ 34a WPG Übergangsbestimmung (vom 17.03.2026)
... 11 Absatz 4 Satz 1 ist erst anzuwenden, wenn eine auf der Grundlage von § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes erlassene Rechtsverordnung gilt. Bis zur ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV)
V. v. 22.04.2016 BGBl. I S. 958; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 66
§ 12 BSI-KritisV Außerkrafttreten (vom 17.03.2026)
... (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, tritt mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes außer Kraft. Das Bundesministerium ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen
G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 66
Artikel 4 KRITISDachGEG Änderung des BSI-Gesetzes
... 2 Nummer 22 und 24 und § 33 Absatz 2 sind erst anzuwenden, wenn eine auf der Grundlage von § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes erlassene Rechtsverordnung gilt. Bis zur Geltung ...
Artikel 5 KRITISDachGEG Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
... erbringt und die hierfür genutzten Anlagen die im Anhang der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes genannten Schwellenwerte in Bezug auf den jeweiligen ... (2) § 55a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 ist erst anzuwenden, wenn eine auf der Grundlage von § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes erlassene Rechtsverordnung gilt. Bis zur Geltung ...
Artikel 6 KRITISDachGEG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... Absatz 5 Nummer 8 sowie § 214 Absatz 3 sind erst anzuwenden, wenn eine auf der Grundlage von § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes erlassene Rechtsverordnung gilt. Bis zur Geltung ...
Artikel 7 KRITISDachGEG Änderung des Energiesicherungsgesetzes
... 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Satz 1 sind erst anzuwenden, wenn eine auf der Grundlage von § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes erlassene Rechtsverordnung gilt. Bis zur Geltung ...
Artikel 8 KRITISDachGEG Änderung des Wärmeplanungsgesetzes
...  § 11 Absatz 4 Satz 1 ist erst anzuwenden, wenn eine auf der Grundlage von § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes erlassene Rechtsverordnung gilt. Bis zur Geltung ...
Artikel 9 KRITISDachGEG Änderung der BSI-Kritisverordnung
... (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, tritt mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes außer Kraft. Das Bundesministerium des Innern ...