§ 4 Entscheidung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
1Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, dass ein Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt. 2Ihre Entscheidungen binden die Verwaltungsbehörden.
Frühere Fassungen von § 4 KWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitierungen von § 4 KWG
Zitat in folgenden NormenFinanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
§ 9 ZAG Sofortige Vollziehbarkeit (vom 09.04.2025) ... einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln, auf der Grundlage des § 4 Absatz 2 , der §§ 4b, 7, 8, 13 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 oder § 14 Absatz 1 in Verbindung mit ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2017 BGBl. I S. 3960
Artikel 1 18. FinDAGKostVÄndV ... den Fällen, in denen der Bescheid auch eine entsprechende Fest- stellung nach § 4 Satz 1 KWG (Nummer 1.1.8.1 dieser Anlage) ein- schließt 5.000 ... den Fällen, in denen der Bescheid auch eine entsprechende Fest- stellung nach § 4 Satz 1 KWG (Nummer 1.1.8.1) oder § 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB (Nummer 4.1.1.1.1) einschließt ...
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 19.12.2014 BGBl. I S. 2366
Artikel 1 15. FinDAGKostVÄndV ... in Euro „1.1.8 Entscheidung durch Verwaltungsakt nach § 4 KWG 1.1.8.1 Entscheidung nach § 4 Satz 1 KWG durch ... nach § 4 KWG 1.1.8.1 Entscheidung nach § 4 Satz 1 KWG durch feststellenden Verwal- tungsakt (Feststellung, ob ein Unternehmen den Vorschriften des ... eines Antrags auf Erlass eines Feststellungsbescheids nach § 4 Satz 1 KWG 2.000". 8. In den Nummern 1.1.10.4 bis 1.1.10.4.2 wird ... den Fällen, in denen der Bescheid auch eine entsprechende Fest- stellung nach § 4 Satz 1 KWG (Nummer 1.1.8.1) einschließt 5.000 4.1.1.3.2 Ablehnung ... den Fällen, in denen der Bescheid auch eine entsprechende Fest- stellung nach § 4 Satz 1 KWG (Nummer 1.1.8.1) oder § 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB (Nummer 4.1.1.3.1) einschließt ...
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau und weiterer Gesetze
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2178
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Artikel 6 SanktDG II Änderung des Kreditwesengesetzes ... § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „ § 4 Abs. 3" durch die Angabe „§ 4 Absatz 3" ersetzt und werden nach den ... a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3" durch die Angabe „ § 4 Absatz 3" ersetzt und werden nach den Wörtern „bestellten Abwickler" ein ...
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