§ 4 - Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV)

Artikel 1 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 209
Geltung ab 13.07.2017; FNA: 2125-44-19 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 4 Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von nicht vorverpackten Lebensmitteln beim Inverkehrbringen oder Abgeben


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 18 Vorschriften zitiert

(1) 1Lebensmittel, die im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt und Endverbrauchern zur Selbstbedienung angeboten werden, dürfen durch den Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nur in den Verkehr gebracht werden oder durch den Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nur abgegeben werden, wenn sie mit den Angaben nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a bis d und f bis k und nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gekennzeichnet sind. 2Bei Lebensmitteln, die über Automaten oder automatisierte Anlagen in den Verkehr gebracht werden, können die Angaben nach Satz 1 auf einem Schild an dem oder in der Nähe des Automaten oder der automatisierten Anlage angebracht werden. 3Satz 1 gilt nicht

1.
für Dauerbackwaren und Süßwaren, die in der Verkaufsstätte im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden, sofern die Unterrichtung des Verbrauchers über die Angaben nach Satz 1 auf andere Weise gewährleistet ist, und

2.
für Lebensmittel, die zu karitativen Zwecken abgegeben werden.

(2) 1Lebensmittel, die

1.
ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden,

2.
auf Wunsch des Endverbrauchers oder des Anbieters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort verpackt werden oder

3.
im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt und nicht zur Selbstbedienung angeboten werden,

dürfen durch den Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 mit dem Ziel der Abgabe an Endverbraucher oder an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung nur in den Verkehr gebracht werden oder durch den Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nur abgegeben werden, wenn die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 bezeichneten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe nach Maßgabe des Artikels 12 Absatz 2 oder der nachfolgenden Bestimmungen angegeben sind. 2Satz 1 gilt auch für die in Absatz 1 Satz 3 genannten Lebensmittel.

(3) 1Die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben sind bezogen auf das jeweilige Lebensmittel gut sichtbar, deutlich und gut lesbar bereitzustellen. 2Die Angaben können erfolgen

1.
auf einem Schild auf dem Lebensmittel oder in der Nähe des Lebensmittels,

2.
auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen,

3.
durch einen Aushang in der Verkaufsstätte oder

4.
durch sonstige schriftliche oder vom Lebensmittelunternehmer bereitgestellte elektronische Informationsangebote, sofern die Angaben für Endverbraucher und Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung unmittelbar und leicht zugänglich sind.

3Die Angaben sind so bereitzustellen, dass der Endverbraucher oder der Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung vor Kaufabschluss und vor Übergabe des Lebensmittels von ihnen Kenntnis nehmen kann. 4Im Falle des Satzes 2 Nummer 2 können Angaben auch in leicht verständlichen Fußnoten oder Endnoten bereitgestellt werden, wenn auf diese bei der Bezeichnung des Lebensmittels in hervorgehobener Weise hingewiesen wird. 5Im Fall des Satzes 2 Nummer 4 muss bei dem Lebensmittel oder in einem Aushang in der Verkaufsstätte darauf hingewiesen werden, wie die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben bereitgestellt werden. 6Die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben und der in Satz 5 bezeichnete Hinweis dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt oder undeutlich gemacht werden.

(4) 1Abweichend von Absatz 3 Satz 1 kann über die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben auch der Lebensmittelunternehmer oder das Personal, das über die Verwendung der betreffenden Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe hinreichend unterrichtet ist, mündlich informieren. 2Voraussetzung ist, dass

1.
die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben den Endverbrauchern auf deren Nachfrage unverzüglich vor Kaufabschluss und vor Übergabe des Lebensmittels mitgeteilt werden,

2.
eine schriftliche Aufzeichnung über die bei der Herstellung des jeweiligen Lebensmittels verwendeten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe im Sinne des Absatzes 2 vorliegt und

3.
die schriftliche Aufzeichnung für die zuständige Behörde und auf Nachfrage auch für die Endverbraucher leicht zugänglich ist.

3Bei den betreffenden Lebensmitteln oder in einem Aushang in der Verkaufsstätte muss an gut sichtbarer Stelle, deutlich und gut lesbar darauf hingewiesen werden, dass die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben mündlich bereitgestellt werden und eine schriftliche Aufzeichnung auf Nachfrage zugänglich ist. 4Absatz 3 Satz 6 gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Novellierung des Fertigpackungsrechts V. v. 18. November 2020 BGBl. I S. 2504 m.W.v. 1. Dezember 2020

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Frühere Fassungen von § 4 LMIDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2020Artikel 4 Verordnung zur Novellierung des Fertigpackungsrechts
vom 18.11.2020 BGBl. I S. 2504

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Zitierungen von § 4 LMIDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 LMIDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LMIDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4b LMIDV Herkunftskennzeichnung bei nicht vorverpacktem frischem, gekühltem und gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch (vom 01.02.2024)
... gefrorenes Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch, das ein Lebensmittel im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 1 ist, darf durch den Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung ... (EU) Nr. 1337/2013 gekennzeichnet wird. Die Kennzeichnung hat nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 zu erfolgen. Wird überwiegend Fleisch mit der gleichen Herkunft abgegeben, kann die ... der Sätze 1 und 2 zu kennzeichnen. (3) Für Lebensmittel im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 muss der Verantwortliche nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. ...
§ 5 LMIDV Verkehrs- und Abgabeverbote (vom 01.02.2024)
... 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist es verboten, nicht vorverpackte Lebensmittel im Sinne des § 4 Absatz 2 in den Verkehr zu bringen, und dem Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) ... 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist es verboten, nicht vorverpackte Lebensmittel im Sinne des § 4 Absatz 2 abzugeben, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden und ... abzugeben, ohne dass diesem Lebensmittelunternehmer ausreichende Angaben zur Erfüllung der in § 4 Absatz 1 oder 2 und § 4b Absatz 2 genannten Anforderungen übermittelt werden. (5) ...
§ 6 LMIDV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 01.02.2024)
... Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, oder entgegen § 4b Absatz 2 Satz 1 ein Lebensmittel ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Aromendurchführungsverordnung (AromenDV)
Artikel 1 V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4723
§ 5 AromenDV Kennzeichnung
... Maßgabe des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder gemäß § 4 Absatz 3 und 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. November ... November 2020 (BGBl. I S. 2504) geändert worden ist, und 2. soweit Angaben nach § 4 Absatz 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung verpflichtend sind, in gleicher Art und Weise und über das identische Medium, wie die Angaben ... sind, in gleicher Art und Weise und über das identische Medium, wie die Angaben nach § 4 Absatz 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung bereitzustellen sind. (4) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sind bei ...

Butterverordnung
Artikel 1 V. v. 03.02.1997 BGBl. I S. 144; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1362
§ 18 ButterV Übergangsbestimmungen (vom 13.07.2017)
... Union. (3) Werden Erzeugnisse im Sinne des § 1 Absatz 1 in einer in § 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung geregelten Form der Abgabe in den Verkehr gebracht, so ist diese Verordnung nur vorbehaltlich des ... geregelten Form der Abgabe in den Verkehr gebracht, so ist diese Verordnung nur vorbehaltlich des § 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung anzuwenden. (4) Soweit in dieser Verordnung auf die ...

Käseverordnung
neugefasst durch B. v. 14.04.1986 BGBl. I S. 412; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4723
§ 31a KäseV Anpassung an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und an die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (vom 13.07.2017)
... Union. (2) Wird Käse oder ein Erzeugnis aus Käse in einer in § 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung geregelten Form der Abgabe in den Verkehr gebracht, so ist diese Verordnung nur vorbehaltlich des ... geregelten Form der Abgabe in den Verkehr gebracht, so ist diese Verordnung nur vorbehaltlich des § 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung anzuwenden. (3) Soweit in dieser Verordnung auf die ...

Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung
V. v. 19.06.1974 BGBl. I S. 1301; zuletzt geändert durch Artikel 20 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
§ 4a KMilchKennzV Anpassung an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und an die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (vom 13.07.2017)
... Rechtsakten der Europäischen Union. (2) Wird Konsummilch in einer in § 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung geregelten Form der Abgabe in den Verkehr gebracht, so ist diese Verordnung nur vorbehaltlich des ... geregelten Form der Abgabe in den Verkehr gebracht, so ist diese Verordnung nur vorbehaltlich des § 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung anzuwenden. (3) Soweit in dieser Verordnung auf die ...

Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung (LMZDV)
Artikel 1 V. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1362
§ 5 LMZDV Kennzeichnung
...  1. nach Maßgabe des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder des § 4 Absatz 3 und 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. November ... 18. November 2020 (BGBl. I S. 2504) geändert worden ist, 2. soweit Angaben nach § 4 Absatz 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung verpflichtend sind, in gleicher Art und Weise und über das identische Medium, wie die Angaben ... sind, in gleicher Art und Weise und über das identische Medium, wie die Angaben nach § 4 Absatz 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung bereitzustellen sind, und 3. im Fall von nicht vorverpackten Lebensmitteln, die durch ...

Margarine- und Mischfettverordnung (MargMFV)
V. v. 31.08.1990 BGBl. I S. 1989, 2259; zuletzt geändert durch Artikel 17 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
§ 4 MargMFV Kennzeichnungsvorschriften (vom 13.07.2017)
...  1. bei vorverpackten Erzeugnissen und bei nicht vorverpackten Erzeugnissen im Sinne von § 4 Absatz 1 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung in deutscher Sprache und an gut sichtbarer Stelle auf der Verpackung oder auf einem an der ... Etikett, 2. bei der Abgabe von nicht vorverpackten Erzeugnissen im Sinne von § 4 Absatz 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung in deutscher Sprache und nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 der ... in deutscher Sprache und nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung . (3) Es ist verboten, eine Verkehrsbezeichnung, die nach Anhang VII Teil VII Abschnitt ...

Milcherzeugnisverordnung (MilchErzV)
V. v. 15.07.1970 BGBl. I S. 1150; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115
§ 7b MilchErzV Anpassung an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und an die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (vom 13.07.2017)
... Rechtsakten der Europäischen Union. (2) Werden Milcherzeugnisse in einer in § 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung geregelten Form der Abgabe in den Verkehr gebracht, so ist diese Verordnung nur vorbehaltlich des ... geregelten Form der Abgabe in den Verkehr gebracht, so ist diese Verordnung nur vorbehaltlich des § 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung anzuwenden. (3) Soweit in dieser Verordnung auf die ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung
V. v. 21.10.2020 BGBl. I S. 2266
Artikel 1 1. LMIDVÄndV Änderung der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung
... vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 4 wird der folgende § 4a eingefügt: „§ 4a Erweiterte ...

Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Artikel 17 LMIDVEV Änderung der Margarine- und Mischfettverordnung
...  1. bei vorverpackten Erzeugnissen und bei nicht vorverpackten Erzeugnissen im Sinne von § 4 Absatz 1 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung in deutscher Sprache und an gut sichtbarer Stelle auf der Verpackung oder auf einem an der ... Etikett, 2. bei der Abgabe von nicht vorverpackten Erzeugnissen im Sinne von § 4 Absatz 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung in deutscher Sprache und nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 der ... in deutscher Sprache und nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung . (3) Es ist verboten, eine Verkehrsbezeichnung, die nach Anhang VII Teil VII Abschnitt ...
Artikel 18 LMIDVEV Änderung der Käseverordnung
... Union. (2) Wird Käse oder ein Erzeugnis aus Käse in einer in § 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung geregelten Form der Abgabe in den Verkehr gebracht, so ist diese Verordnung nur vorbehaltlich des ... geregelten Form der Abgabe in den Verkehr gebracht, so ist diese Verordnung nur vorbehaltlich des § 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung anzuwenden. (3) Soweit in dieser Verordnung auf die ...
Artikel 19 LMIDVEV Änderung der Butterverordnung
... Union. (3) Werden Erzeugnisse im Sinne des § 1 Absatz 1 in einer in § 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung geregelten Form der Abgabe in den Verkehr gebracht, so ist diese Verordnung nur vorbehaltlich des ... geregelten Form der Abgabe in den Verkehr gebracht, so ist diese Verordnung nur vorbehaltlich des § 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung anzuwenden. (4) Soweit in dieser Verordnung auf die ...
Artikel 20 LMIDVEV Änderung der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung
... Rechtsakten der Europäischen Union. (2) Wird Konsummilch in einer in § 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung geregelten Form der Abgabe in den Verkehr gebracht, so ist diese Verordnung nur vorbehaltlich des ... geregelten Form der Abgabe in den Verkehr gebracht, so ist diese Verordnung nur vorbehaltlich des § 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung anzuwenden. (3) Soweit in dieser Verordnung auf die ...
Artikel 21 LMIDVEV Änderung der Milcherzeugnisverordnung
... Rechtsakten der Europäischen Union. (2) Werden Milcherzeugnisse in einer in § 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung geregelten Form der Abgabe in den Verkehr gebracht, so ist diese Verordnung nur vorbehaltlich des ... geregelten Form der Abgabe in den Verkehr gebracht, so ist diese Verordnung nur vorbehaltlich des § 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung anzuwenden. (3) Soweit in dieser Verordnung auf die ...

Verordnung zur Novellierung des Fertigpackungsrechts
V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504
Artikel 4 FPackVEV Änderung der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung
... 2020 (BGBl. I S. 2266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 5 wird aufgehoben. 2. § 5 Absatz 1 Nummer 5 wird aufgehoben. 3. In § ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung
V. v. 03.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 209
Artikel 1 2. LMIDVÄndV Änderung der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung
... gefrorenes Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch, das ein Lebensmittel im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 1 ist, darf durch den Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung ... (EU) Nr. 1337/2013 gekennzeichnet wird. Die Kennzeichnung hat nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 zu erfolgen. Wird überwiegend Fleisch mit der gleichen Herkunft abgegeben, kann die Angabe ... der Sätze 1 und 2 zu kennzeichnen. (3) Für Lebensmittel im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 muss der Verantwortliche nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. ... übermitteln." 2. In § 5 Absatz 4 werden nach den Wörtern „ § 4 Absatz 1 oder 2" die Wörter „und § 4b Absatz 2" eingefügt. 3. In ... 2" eingefügt. 3. In § 6 Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter „ § 4 Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz , auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2," durch die Wörter „§ 4b Absatz 2 ...


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