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§ 4 - Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung (LMZDV)

§ 4 Nitrite und Nitritpökelsalz



(1) 1Nitrite dürfen weder in Betriebe, die Lebensmittel herstellen, verbracht werden noch in diesen Betrieben aufbewahrt oder gelagert werden. 2Dieses Verbot gilt nicht für das Verbringen von Natrium- und Kaliumnitrit in Betriebe, die Mischungen aus Natrium- oder Kaliumnitrit mit Kochsalz, jodiertem Kochsalz oder Kochsalzersatz (Nitritpökelsalz) herstellen.

(2) 1Wer Nitritpökelsalz herstellen will, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. 2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller

1.
zuverlässig ist und

2.
über die zur ordnungsgemäßen Herstellung von Nitritpökelsalz erforderlichen Einrichtungen und Hilfsmittel verfügt.

3Nitritpökelsalz darf nur in Räumen hergestellt werden, die ausschließlich zu diesem Zweck bestimmt sind.



 

Zitierungen von § 4 LMZDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 LMZDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LMZDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 LMZDV Straftaten
... a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer 1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Nitrite verbringt, aufbewahrt oder lagert, 2. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 2 ... 4 Absatz 1 Satz 1 Nitrite verbringt, aufbewahrt oder lagert, 2. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nitritpökelsalz herstellt oder 3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 ... nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nitritpökelsalz herstellt oder 3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 Nitritpökelsalz herstellt. (2) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 ...