(2) Wird nach Absatz 1 keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, entfallen auch die entsprechenden, in fachrechtlichen Vorschriften geregelten Pflichten der Antragsteller und Aufgaben der Behörden.
(3) Die weiteren Zulassungsvoraussetzungen nach den fachrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen dieses Gesetzes etwas anderes ergibt.
(4) 1Der Öffentlichkeit sind vor Erteilung der Zulassung folgende Informationen zugänglich zu machen:
- 1.
- der Entwurf der Zulassungsentscheidung einschließlich Begründung,
- 2.
- die wesentlichen Antragsunterlagen einschließlich der Unterlagen, mit denen die wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt dargestellt werden,
- 3.
- die Gründe für die Gewährung der Ausnahme nach Absatz 1 von den Anforderungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
2Die Zugänglichmachung hat für die Dauer von vier Tagen mittels Auslegung in Räumen der Zulassungsbehörde und mittels Veröffentlichung auf der Internetseite der Zulassungsbehörde zu erfolgen.
(5) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz hat die Europäische Kommission vor Erteilung der Zulassungsentscheidung über die Gründe der Gewährung der Ausnahme nach Absatz 1 zu unterrichten und ihr die Informationen, die die zuständige Behörde der Öffentlichkeit nach Absatz 4 zugänglich macht, zu übermitteln. 2Zu diesem Zweck hat die zuständige Behörde rechtzeitig, spätestens vier Tage vor der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz die Informationen nach Absatz 4 zu übermitteln.
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- 1)
- § 4 dieses Gesetzes dient auch der Umsetzung folgender Richtlinie:
- -
- Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1) geändert worden ist.