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§ 5 - Marketingfachwirt-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung (MarketFachwBAProFV)

V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 254
Geltung ab 28.09.2023; FNA: 806-22-6-77 Berufliche Bildung

§ 5 Prüfungsbereich „Marketingkonzepte und -projekte planen und umsetzen"



1Im Prüfungsbereich „Marketingkonzepte und -projekte planen und umsetzen" hat die zu prüfende Person die Fähigkeiten nachzuweisen, produkt- oder dienstleistungsbezogene Marketingkonzepte zielgruppenorientiert sowie situationsgerecht zu entwickeln, zu gestalten und umzusetzen. 2In diesem Zusammenhang soll auch die Fähigkeit nachgewiesen werden, Projekte im nationalen und internationalen Umfeld zu planen, zu organisieren und zu optimieren. 3Dabei sollen auch soziale, rechtliche, technische, ethische, kulturelle, ökologische und ökonomische Aspekte zielorientiert und situationsbezogen berücksichtigt werden. 4In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Marketingmix strategiegerecht auswählen und zur Ausgestaltung von Marketingkonzepten einsetzen,

2.
zielgruppenorientiertes und situationsgerechtes Koordinieren und Umsetzen von Marketingprojekten im Rahmen von Marketingkonzepten,

3.
zielgerichtetes Auswerten und Optimieren von Marketingkonzepten und -projekten.

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Zitierungen von § 5 MarketFachwBAProFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MarketFachwBAProFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarketFachwBAProFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 MarketFachwBAProFV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 in Verbindung mit den §§ 4 bis 7 genannten Prüfungsbereiche. (5) Die erfolgreich abgelegte ...
§ 3 MarketFachwBAProFV Inhalt und Gliederung der Prüfung
... nach § 4, 2. „Marketingkonzepte und -projekte planen und umsetzen" nach § 5 , 3. „Marketingprozesse analysieren, bewerten und weiterentwickeln" nach ...