§ 4 Vom Anwendungsbereich ausgenommene Zusatzeinrichtungen
1Das
Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung sind nicht anzuwenden auf folgende Zusatzeinrichtungen, die über rückwirkungsfreie Schnittstellen an Messgeräte angeschlossen werden:
- 1.
- Zusatzeinrichtungen, die für Zwecke verwendet werden, für die nach dem Mess- und Eichgesetz und nach dieser Verordnung das Verwenden dem Mess- und Eichgesetz entsprechender Messgeräte nicht vorgeschrieben ist,
- 2.
- Tarifschaltuhren an Messgeräten für die Abgabe von Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme, deren Stand und deren eingestellte Schaltzeiten bei geschlossenem Gehäuse erkennbar sind,
- 3.
- Zeitgeber für Maximumzähler, für Rundsteueranlagen und für Belastungsmessgeräte für Versorgungsleistungen,
- 4.
- Tonfrequenzrundsteuerempfänger,
- 5.
- Münzwerke zur Steuerung der Abgabe von Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme,
- 6.
- Zusatzeinrichtungen, die im Direktverkauf zur zusätzlichen Angabe von Messwerten und Preisen verwendet werden, wenn das zugehörige Messgerät oder eine zum Messgerät gehörende andere dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung unterliegende Zusatzeinrichtung die ermittelten Messwerte und zugehörigen Grund- und Verkaufspreise unverändert abdruckt oder abspeichert und dies dem Käufer zugänglich ist,
- 7.
- Zusatzeinrichtungen an Messgeräten, die bei der Herstellung und Analyse von Arzneimitteln verwendet werden,
- 8.
- Quittungsdrucker für Taxameter und Wegstreckenzähler.
2Satz 1 Nummer 7 ist nicht für Zusatzeinrichtungen an nicht selbsttätigen Waagen anzuwenden.
Frühere Fassungen von § 4 MessEV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitat in folgenden NormenMess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV)
V. v. 24.03.2015 BGBl. I S. 330; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 321
§ 3 MessEGebV Gebührenerhebung (vom 01.01.2026) ... EG-Ersteichung anzuwenden. (2) Sofern keine Ausnahme nach den §§ 2, 4 oder 5 der Mess- und Eichverordnung vorliegt, sind Zeitgebühren nach § 4 zu erheben ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung
V. v. 26.10.2021 BGBl. I S. 4742
Artikel 1 3. MessEVÄndV ... durch die Wörter „für tragbare Elektrothermometer" ersetzt. 2. In § 4 Satz 1 wird nach Nummer 7 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt: ... 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe „ § 4 Absatz 1 Satz 2 der Milchgüteverordnung" durch die Angabe „§ 30 Absatz 2 Satz 2 der ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung
V. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 321
Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung
V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3098
Artikel 1 2. MessEVÄndV ... Ortsdosimeter gemäß Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b und c." 3. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt: „Satz 1 Nummer 7 ist nicht für ...
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