§ 4 - Nicht-verfügbare-Werke-Verordnung (NvWV)

§ 4 Rechtsfolgen eines Widerspruchs nach § 52 Absatz 2 des Verwertungsgesellschaftengesetzes



(1) 1Informiert das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum die Verwertungsgesellschaft über einen Widerspruch nach § 52 Absatz 2 des Verwertungsgesellschaftengesetzes, so prüft die Verwertungsgesellschaft dessen Berechtigung. 2Sie informiert das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum und die Kulturerbe-Einrichtung über das Ergebnis der Prüfung.

(2) 1Ist der Widerspruch berechtigt, so sind bereits begonnene Nutzungen des Werkes innerhalb eines Monats zu beenden und künftige Nutzungen zu unterlassen. 2Die Lizenz wirkt bis zur Beendigung der Nutzungen fort.

(3) Ist der Widerspruch unberechtigt, so darf die Kulturerbe-Einrichtung die Nutzungen des Werkes fortsetzen.

(4) 1Kann die Verwertungsgesellschaft die Berechtigung des Widerspruchs nicht innerhalb eines Monats seit Zugang der Benachrichtigung nach Absatz 1 Satz 1 klären, so informiert sie die Kulturerbe-Einrichtung über den Sachstand. 2Bereits begonnene Nutzungen des Werkes sind innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Benachrichtigung nach Absatz 1 Satz 1 vorläufig einzustellen.



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