§ 4 Mindestumfang des Versicherungsschutzes; Verordnungsermächtigungen
(1)
1Um einen dem Zweck dieses Gesetzes gerecht werdenden Schutz sicherzustellen, bestimmt das Bundesministerium der Justiz unter Beachtung unionsrechtlicher Verpflichtungen sowie des Europäischen Übereinkommens über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge vom 20. April 1959 (BGBl. 1965 II S. 281) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den Umfang des zur Erfüllung der Versicherungspflicht nach
§ 1 notwendigen Versicherungsschutzes.
2Das gilt auch für den Fall, dass durch Gesetz oder unionsrechtliche Verpflichtung eine Versicherungspflicht zur Deckung der beim Transport gefährlicher Güter durch Fahrzeuge verursachten Schäden begründet wird.
(2) 1Die Mindesthöhen der Versicherungssummen ergeben sich aus der Anlage. 2Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in der Anlage getroffenen Regelungen zu ändern, wenn dies erforderlich ist, um
- 1.
- bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder der verkehrstechnischen Umstände einen hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen oder
- 2.
- die Mindesthöhen der Versicherungssummen an die nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/103/EG erhöhten Beträge anzupassen.
3Ergeben sich auf Grund der Platzzahl des Personenfahrzeugs, auf das sich die Versicherung bezieht, erhöhte Mindestversicherungssummen, so haftet der Versicherer in den Fällen des
§ 117 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes für den einer einzelnen Person zugefügten Schaden nur im Rahmen der nicht erhöhten Mindestversicherungssummen.
(3) Die Versicherung muss die Haftpflicht mindestens folgender Personen decken:
- 1.
- des Halters,
- 2.
- des Eigentümers,
- 3.
- des Fahrers,
- 4.
- einer Person der Technischen Aufsicht, wenn es sich um ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgesetzes handelt,
- 5.
- von Personen, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich als Beifahrer begleiten,
- 6.
- von Omnibusschaffnern, soweit sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Halter tätig werden, und
- 7.
- von Arbeitgebern oder öffentlichen Dienstherrn des Versicherungsnehmers, wenn das versicherte Fahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers für dienstliche Zwecke gebraucht wird.
(4) Mitversicherten Personen ist das Recht auf selbständige Geltendmachung ihrer Ansprüche einzuräumen.
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interne Verweise§ 1 PflVG Versicherungspflicht (vom 17.04.2024) ... für sich, den Eigentümer und den Fahrer sowie weitere Personen nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs im Sinne des § ...
§ 12 PflVG Leistungspflicht des Entschädigungsfonds (vom 17.04.2024) ... verursacht, so kann derjenige, dem wegen dieser Schäden Ersatzansprüche gegen eine in § 4 Absatz 3 genannte Person zustehen, diese Ersatzansprüche auch gegen den ... anzuwenden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 haben die in § 4 Absatz 3 genannten Personen gegenüber dem Entschädigungsfonds die einen Versicherungsnehmer nach ...
§ 32 PflVG Anwendungsbestimmung; Übergangsregelung (vom 17.04.2024) ... des Versicherers beruhen, aufgrund einer Änderung der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 unwirksam geworden, so kann der Versicherer durch Erklärung gegenüber dem Versicherten ... die am 17. April 2024 bestehen und in denen wirksam ein Haftungsausschluss gemäß § 4 Nummer 4 der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 in der bis einschließlich 16. April 2024 ... denen wirksam ein Haftungsausschluss gemäß § 4 Nummer 4 der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 in der bis einschließlich 16. April 2024 geltenden Fassung vereinbart ist, ist die Haftung ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV)V. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1837; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Sonstige
Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-PflichtversicherungsverordnungV. v. 13.01.2012 BGBl. I S. 103; zuletzt geändert durch Artikel 4a V. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1086
Verordnung zur Anpassung der Mindestversicherungssummen des PflichtversicherungsgesetzesV. v. 06.02.2017 BGBl. I S. 147
Verordnung zur Anpassung der Mindestversicherungssummen und zur Änderung der Kraftfahrzeug-PflichtversicherungsverordnungV. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2628
Zitat in folgenden NormenAuslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz (AuslPflVG)
Artikel 2 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119, S. 19
§ 5 AuslPflVG Grenzversicherung ... im Inland geltenden Bestimmungen des Pflichtversicherungsgesetzes und der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes über Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes, einschließlich der ...
§ 20 AuslPflVG Übergangsregelung ... des Versicherers beruhen, aufgrund einer Änderung der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes unwirksam geworden, so kann der Versicherer durch Erklärung gegenüber dem Versicherten ... die am 17. April 2024 bestehen und in denen wirksam ein Haftungsausschluss gemäß § 4 Nummer 4 der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes in der bis ... denen wirksam ein Haftungsausschluss gemäß § 4 Nummer 4 der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes in der bis einschließlich 16. April 2024 geltenden Fassung vereinbart ist, ist die Haftung ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 932, 2584
Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Artikel 1 AuslPflVNOG Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes ... für sich, den Eigentümer und den Fahrer sowie weitere Personen nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs im Sinne des § ... des Dritten bleiben unberührt." 7. § 3b wird aufgehoben. 8. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 4 Mindestumfang des Versicherungsschutzes; Verordnungsermächtigungen". b) ... verursacht, so kann derjenige, dem wegen dieser Schäden Ersatzansprüche gegen eine in § 4 Absatz 3 genannte Person zustehen, diese Ersatzansprüche auch gegen den ... Halter, der Eigentümer und der Fahrer des Fahrzeugs" durch die Wörter „die in § 4 Absatz 3 genannten Personen" ersetzt. f) Die Absätze 5 bis 7 werden durch die ... über, die dem Ersatzberechtigten zustehen gegen 1. eine nach § 4 Absatz 3 zu versichernde Person, 2. den Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs oder ... des Versicherers beruhen, aufgrund einer Änderung der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 unwirksam geworden, so kann der Versicherer durch Erklärung gegenüber dem Versicherten ... die am 17. April 2024 bestehen und in denen wirksam ein Haftungsausschluss gemäß § 4 Nummer 4 der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 in der bis einschließlich 16. April 2024 ... denen wirksam ein Haftungsausschluss gemäß § 4 Nummer 4 der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 in der bis einschließlich 16. April 2024 geltenden Fassung vereinbart ist, ist die Haftung ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Verordnung zur Anpassung der Mindestversicherungssummen des Pflichtversicherungsgesetzes
V. v. 06.02.2017 BGBl. I S. 147
Verordnung zur Anpassung der Mindestversicherungssummen und zur Änderung der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung
V. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2628
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zweites Gesetz zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2833; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 932
Artikel 1 2. PflVGuaÄndG Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes ... nach § 12 erfolgt, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden." 3. § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: Die Mindesthöhen der ... den Entschädigungsfonds nach § 12 über." 11. Die Anlage zu § 4 Abs. 2 (Mindestversicherungssummen) wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie ...
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