Die
Bundespflegesatzverordnung vom
26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch
Artikel 6b des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „40" durch die Angabe „55" ersetzt.
- 2.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„In der Vereinbarung ist zu regeln, dass Mittel, die nicht zweckentsprechend für die Finanzierung der Tariferhöhungen wurden verwendet Pflegepersonal von, zurückzuzahlen sind."
- b)
- Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- Folgende Nummer 3 wird angefügt:
- „3.
- erstmals für das Jahr 2018 den Nachweis, dass die zusätzlichen Mittel für Tariferhöhungen von Pflegepersonal zweckentsprechend für die Finanzierung des Pflegepersonals verwendet wurden."
- 3.
- In § 18 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „ist für die Jahre 2017 bis 2019" durch die Wörter „sind für die Jahre 2017 und 2018" ersetzt, werden nach den Wörtern „dass die" die Wörter „nach Satz 1" eingefügt und wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter „für das Jahr 2019 sind eine Rückzahlung von Mitteln und eine Absenkung des Gesamtbetrags nicht vorzunehmen, wenn das Krankenhaus nachweist, dass die nach Satz 1 vereinbarten Mittel vollständig für die Finanzierung von Personal zur Erreichung der Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung verwendet wurden" eingefügt.
G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1604