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§ 18 - Bundespflegesatzverordnung (BPflV)

Artikel 1 V. v. 26.09.1994 BGBl. I S. 2750; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 2126-9-13-2 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 18 Übergangsvorschriften



(1) Krankenhäuser, die in den Jahren 2013, 2014, 2015, 2016 oder 2017 nach § 3 Absatz 1 Satz 2 das Vergütungssystem nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht einführen, haben in diesen Jahren die Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.
anstelle der Veränderungsrate nach § 6 Absatz 1 Satz 3 ab dem Jahr 2013 der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 der Bundespflegesatzverordnung in der ab dem 1. Januar 2013 jeweils geltenden Fassung als maßgebliche Rate für den Anstieg des Gesamtbetrags gilt,

2.
§ 6 Absatz 2 zum 31. Dezember 2012 aufgehoben wird,

3.
§ 15 Absatz 1 Satz 1 letztmalig für das Jahr 2012 gilt,

4.
§ 3 Absatz 4 Satz 1 auf Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz entsprechend anzuwenden ist, wobei das Verlangen für im Jahr 2015 zusätzlich erbrachte Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die in einem nachfolgenden Vereinbarungszeitraum zu Mehrerlösausgleichen führen, nachträglich geäußert werden kann und

5.
§ 3 Absatz 4 in der ab dem 1. Januar 2017 jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden ist.

(2) 1Für die Jahre 2013 bis 2019 haben die Krankenhäuser, die eine Vereinbarung nach § 6 Absatz 4 in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung abschließen, den anderen Vertragsparteien nach § 11 eine Bestätigung des Jahresabschlussprüfers über die tatsächliche jahresdurchschnittliche Stellenbesetzung in Vollkräften sowie über die zweckentsprechende Mittelverwendung vorzulegen; nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind zurückzuzahlen. 2Für die Jahre 2016, 2017, 2018 und 2019 hat das Krankenhaus dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und den anderen Vertragsparteien nach § 11 nachzuweisen, inwieweit die Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung zur Zahl der Personalstellen eingehalten werden. 3Für die Jahre ab 2020 hat das Krankenhaus dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und den anderen Vertragsparteien nach § 11 die Einhaltung der von dem Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Vorgaben zur Ausstattung mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal sowie eine darüber hinausgehende, im Gesamtbetrag vereinbarte Besetzung mit therapeutischem Personal nachzuweisen. 4Für den Nachweis nach den Sätzen 2 und 3 hat das Krankenhaus eine Bestätigung des Jahresabschlussprüfers über die zweckentsprechende Mittelverwendung vorzulegen. 5Aus dem Nachweis nach den Sätzen 2 und 3 müssen insbesondere die vereinbarte Stellenbesetzung in Vollkräften, die tatsächliche jahresdurchschnittliche Stellenbesetzung in Vollkräften, jeweils gegliedert nach Berufsgruppen, sowie der Umsetzungsgrad der personellen Anforderungen hervorgehen. 6Das Krankenhaus übermittelt den Nachweis nach den Sätzen 2 und 3 zum 31. März jeden Jahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr an die anderen Vertragsparteien nach § 11 und an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus für die Weiterentwicklung des Entgeltsystems nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und für die Ermittlung der Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs nach § 4; die Angaben für das Jahr 2016 sind bis zum 1. August 2017 zu übermitteln.

(3) 1Soweit der Nachweis nach Absatz 2 Satz 2 bei der tatsächlichen jahresdurchschnittlichen Stellenbesetzung für das Jahr 2016 eine Unterschreitung der Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung zur Zahl der Personalstellen ausweist, ist der Gesamtbetrag nach § 3 Absatz 2 für die Jahre 2017 bis 2019 in Höhe der entstehenden Kosten für zusätzlich zu besetzende Stellen zur Erreichung der Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung zu erhöhen. 2Die Begrenzung des Anstiegs des Gesamtbetrags durch den Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 findet keine Anwendung. 3Eine Rückzahlung von Mitteln und eine Absenkung des Gesamtbetrags sind für die Jahre 2017 und 2018 nicht vorzunehmen, wenn das Krankenhaus nachweist, dass die nach Satz 1 im Gesamtbetrag vereinbarten Mittel für Personal vollständig für die Finanzierung von Personal verwendet wurden; für das Jahr 2019 sind eine Rückzahlung von Mitteln und eine Absenkung des Gesamtbetrags nicht vorzunehmen, wenn das Krankenhaus nachweist, dass die nach Satz 1 vereinbarten Mittel vollständig für die Finanzierung von Personal zur Erreichung der Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung verwendet wurden. 4Wurden Personalmittel abweichend von Satz 3 nicht zweckentsprechend verwendet, ist § 3 Absatz 3 Satz 8 entsprechend anzuwenden. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Krankenhäuser nach Absatz 1.





 

Frühere Fassungen von § 18 BPflV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 6 MDK-Reformgesetz
vom 14.12.2019 BGBl. I S. 2789
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 4 Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG)
vom 11.12.2018 BGBl. I S. 2394
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 2 Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG)
vom 19.12.2016 BGBl. I S. 2986
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 5 Krankenhausstrukturgesetz (KHSG)
vom 10.12.2015 BGBl. I S. 2229
aktuell vorher 05.11.2015 (17.12.2015)Artikel 5 Krankenhausstrukturgesetz (KHSG)
vom 10.12.2015 BGBl. I S. 2229
aktuell vorher 25.07.2014Artikel 16b GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG)
vom 21.07.2014 BGBl. I S. 1133
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 5b Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung
vom 15.07.2013 BGBl. I S. 2423
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 2 Psych-Entgeltgesetz (PsychEntgG)
vom 21.07.2012 BGBl. I S. 1613
aktuellvor 01.01.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 BPflV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 BPflV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPflV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BPflV Vereinbarung eines Gesamtbetrags (vom 20.07.2021)
... die Überschreitung unabweisbar ist. Sofern sich auf Grundlage der Nachweise nach § 18 Absatz 2 ergibt, dass eine vereinbarte Stellenbesetzung nicht vorgenommen wurde, haben die Vertragsparteien ...
§ 9 BPflV Vereinbarung auf Bundesebene (vom 29.12.2022)
... Zeitpunkt umsetzen, 8. bis zum 31. März 2017 die Ausgestaltung des Nachweises nach § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 , insbesondere den einheitlichen Aufbau der Datensätze sowie das Verfahren für die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2423
Artikel 5a KVBeitrSchG Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
... Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: „Für das Jahr 2013 gilt § 18 Absatz 1 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung entsprechend." 3. § 7 Absatz 1 ...
Artikel 5b KVBeitrSchG Änderung der Bundespflegesatzverordnung
... am Ende ein Semikolon und die Wörter „für das Jahr 2013 ist zusätzlich § 18 Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden" eingefügt. 2. Dem § 9 Absatz 1 ... mindestens jedoch um 40 Prozent dieser Differenz zu erhöhen." 3. § 18 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird Absatz 1 und folgender Satz wird ...

Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG)
G. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2986
Artikel 2 PsychVVG Änderung der Bundespflegesatzverordnung
... für den Anstieg des Gesamtbetrags gilt; für das Jahr 2013 ist zusätzlich § 18 Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden" durch die Wörter „ab dem 1. Januar 2017 ... die Überschreitung unabweisbar ist. Sofern sich auf Grundlage der Nachweise nach § 18 Absatz 2 ergibt, dass eine vereinbarte Stellenbesetzung nicht vorgenommen wurde, haben die ... 3. die vereinbarten Entgelte sowie 4. die Ergebnisse der Nachweise nach § 18 Absatz 2 zur personellen Ausstattung für die Erbringung der jeweiligen Leistungen.  ... umsetzen, 8. bis zum 31. März 2017 die Ausgestaltung des Nachweises nach § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3, insbesondere den einheitlichen Aufbau der Datensätze sowie das ... für stationsäquivalente Behandlung" eingefügt. 14. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG)
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1133; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
Artikel 16b GKV-FQWG Änderung der Bundespflegesatzverordnung
... durch die Angabe „2013, 2014, 2015, 2016 oder 2017" ersetzt. 7. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2013 oder ...

Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG)
G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 534
Artikel 4 KHRG Änderung der Bundespflegesatzverordnung
... „Fallpauschalen, Sonderentgelten und" gestrichen sowie die Angabe „§ 26 " durch die Angabe „§ 24" ersetzt. bb) Satz 4 wird wie folgt ...

Krankenhausstrukturgesetz (KHSG)
G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2229
Artikel 2 KHSG Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
... Satz 1" ersetzt. bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst: „§ 18 Absatz 3 der Bundespflegesatzverordnung ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass ...
Artikel 5 KHSG Änderung der Bundespflegesatzverordnung
... ermittelten Zu- und Abschläge" ersetzt. 9. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt ...

MDK-Reformgesetz
G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
Artikel 6 MDK-RG Änderung der Bundespflegesatzverordnung
... nach § 275d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. 3. In § 18 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Personal" die Wörter „sowie eine darüber ...

Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2394
Artikel 4 PpSG Änderung der Bundespflegesatzverordnung
... für die Finanzierung des Pflegepersonals verwendet wurden." 3. In § 18 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „ist für die Jahre 2017 bis 2019" durch die Wörter ...

Psych-Entgeltgesetz (PsychEntgG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1613; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2986
Artikel 2 PsychEntgG Änderung der Bundespflegesatzverordnung
...  § 17 Zuständigkeit der Krankenkassen auf Landesebene § 18 Übergangsvorschriften". b) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst: ... 20. § 25 wird § 17. 21. Die bisherigen §§ 17 und 18 werden aufgehoben. 22. § 26 wird § 18 und wird wie folgt gefasst:  ... Die bisherigen §§ 17 und 18 werden aufgehoben. 22. § 26 wird § 18 und wird wie folgt gefasst: „§ 18 Übergangsvorschriften  ... 22. § 26 wird § 18 und wird wie folgt gefasst: „§ 18 Übergangsvorschriften Krankenhäuser, die in den Jahren 2013 oder 2014 nach ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz zur Begrenzung der Erlöse für stationäre Krankenhausleistungen im Jahr 1999
Artikel 7 G. v. 19.12.1998 BGBl. I S. 3853, 3858; aufgehoben durch Artikel 219 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
§ 2 KHBegrG Berechnungsgrundlage
... Erlöse auf Grund von Sonderentgelten nach § 28 Abs. 2 und Modellvorhaben nach § 26 der Bundespflegesatzverordnung sind einzubeziehen. Diese Summe ist bei Krankenhäusern, die ...