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§ 4 - Post-Schlichtungsverordnung (PostSchliV)

V. v. 21.06.2022 BGBl. I S. 980 (Nr. 22)
Geltung ab 01.07.2022; FNA: 900-14-7 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG

§ 4 Verfahrensgrundsätze



(1) Das Schlichtungsverfahren hat zum Ziel, im Interesse beider Parteien eine möglichst kostengünstige und schnelle gütliche Einigung zu erreichen.

(2) Die Schlichtungsstelle führt das Verfahren unparteiisch.

(3) Die Parteien erhalten rechtliches Gehör und können Tatsachen und Bewertungen vorbringen.

(4) 1Die Parteien und die Schlichtungsstelle haben dafür Sorge zu tragen, dass personenbezogene Daten geschützt und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien gewahrt bleiben. 2Dies gilt auch nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens. 3Der Streitmittler und die weiteren in die Durchführung des Schlichtungsverfahrens eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(5) 1Jede Partei kann sich durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere Person, soweit diese nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen befugt ist, vertreten lassen. 2Diese Person kann auch ein Vertreter einer nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zugelassenen Verbraucherschutzorganisation sein. 3Die Parteien dürfen nicht verpflichtet werden, sich im Schlichtungsverfahren vertreten zu lassen.

(6) Die Verfahrenssprache ist Deutsch.

(7) 1Das Schlichtungsverfahren wird in Textform durchgeführt. 2Eine mündliche Erörterung findet nur statt, wenn die Schlichtungsstelle dies für erforderlich hält und beide Parteien zustimmen.

(8) 1Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist für den Antragsgegner verpflichtend, wenn ein Verbraucher die Schlichtungsstelle anruft. 2Im Übrigen ist sie freiwillig. 3Der Antragsteller kann seinen Antrag bis zum Abschluss des Verfahrens jederzeit ohne Angabe von Gründen zurücknehmen. 4Der Antragsgegner ist berechtigt, ohne Angabe von Gründen die Zustimmung zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens zu verweigern oder bis zum Abschluss des Verfahrens eine erteilte Zustimmung zurückzunehmen, sofern nicht ein Verbraucher die Schlichtungsstelle angerufen hat. 5Der Antragsgegner ist berechtigt, auf sonstige Weise eine gütliche Einigung herbeizuführen.

(9) Ein Schlichtungsverfahren ist nur zulässig, wenn der vorherige Versuch einer Streitbeilegung mit dem Postdienstleister erfolglos geblieben ist und keine Sonderbedingungen mit diesem vereinbart worden sind.

 
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Zitierungen von § 4 PostSchliV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PostSchliV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostSchliV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 PostSchliV Antragserwiderung
... wird in diesem Fall nicht durchgeführt. In den Fällen des § 4 Absatz 8 Satz 1 finden die Sätze 1 und 2 keine ...
§ 8 PostSchliV Eröffnung des Schlichtungsverfahrens
... 1 vorliegen und 2. in den Fällen, in denen keine Teilnahmeverpflichtung nach § 4 Absatz 8 Satz 1 besteht, der Antragsgegner seine Bereitschaft zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren erklärt ...
§ 10 PostSchliV Termin zur mündlichen Erörterung
... Findet unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 7 Satz 2 eine mündliche Erörterung statt, setzt die Schlichtungsstelle die Parteien mindestens ... Anwendung. (3) Nimmt eine Partei nicht an der unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 7 Satz 2 vereinbarten mündlichen Erörterung teil, so gilt dies 1. im Fall des ... zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren, es sei denn, es besteht eine Teilnahmeverpflichtung nach § 4 Absatz 8 Satz 1 ...
§ 13 PostSchliV Beendigung des Schlichtungsverfahrens
... seine erklärte Teilnahmebereitschaft zurücknimmt. In den Fällen des § 4 Absatz 8 Satz 1 ist eine Rücknahme der Teilnahmeerklärung des Antragsgegners ausgeschlossen.  ...