§ 4 - Rohmilchgüteverordnung (RohmilchGütV)

§ 4 Grundsätzliche Pflichten des Abnehmers


§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Der Abnehmer hat jede von ihm übernommene Rohmilch einer Güteprüfung nach den Abschnitten 2 und 3 zu unterziehen und das Ergebnis der Güteprüfung bei der Berechnung des Kaufpreises für die Rohmilch nach Abschnitt 4 zu berücksichtigen.

(2) 1Besteht die Gegenleistung für die übernommene Rohmilch nicht in einem Entgelt, ist das Ergebnis der Güteprüfung bei der Gegenleistung in vergleichbarer Weise zu berücksichtigen. 2Erfolgt keine Gegenleistung, entfällt dadurch nicht die Pflicht zur Güteprüfung.

(3) Übernimmt ein Abnehmer von einem Erzeuger die Rohmilch in voneinander getrennter Weise, hat er auch die Güteprüfung der jeweiligen Rohmilch getrennt vorzunehmen und entsprechend das Ergebnis der Güteprüfung bei der Bezahlung der Rohmilch getrennt zu berücksichtigen.

(4) Die Kosten der Güteprüfung trägt der Abnehmer.

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Zitierungen von § 4 RohmilchGütV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 RohmilchGütV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RohmilchGütV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 RohmilchGütV Milchgeldabrechnung
... hinaus weitere Angaben in die Milchgeldabrechnung aufnehmen und 2. im Falle des § 4 Absatz 3 die vorzunehmenden Angaben in eine einzige Milchgeldabrechnung aufnehmen. (5) Der ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)
neugefasst durch B. v. 18.04.2018 BGBl. I S. 480, 619, 1844; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 129
§ 14 Tier-LMHV Untersuchung von Rohmilch nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 2 Satz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 (vom 01.07.2021)
... (EG) Nr. 853/2004 gelten die Güteuntersuchungen, die im Rahmen der Güteprüfung nach § 4 der Rohmilchgüteverordnung im Hinblick auf die Gütemerkmale nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c und d der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Fortentwicklung des Rohmilchgüterechts
V. v. 11.01.2021 BGBl. I S. 47
Artikel 2 RohmilchGütVEV Änderung der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung
... durch die Wörter „Güteuntersuchungen, die im Rahmen der Güteprüfung nach § 4 der Rohmilchgüteverordnung im Hinblick auf die Gütemerkmale nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c und d der ...


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