§ 4 - SVLFG-Altersrückstellungsverordnung (SVLFG-AltRückV)

V. v. 06.11.2017 BGBl. I S. 3765 (Nr. 73); zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 35 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 15.11.2017; FNA: 827-21-2 Organisationsrecht
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§ 4 Übergangsvorschriften



(1) Für Versorgungsleistungen, die vor dem 1. Januar 2040 zu erbringen sind, sind keine Altersrückstellungen nach § 1 zu bilden.

(2) Für die in § 1 Absatz 1 genannten Personen, deren Beschäftigungsverhältnis zur Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau am 31. Dezember 2017 bereits bestanden hat, ist § 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch der Abzug eines Barwerts fiktiver, auf das Jahr 2018 kalkulierter Jahresprämien zulässig ist, wenn die Voraussetzung des § 1 Absatz 2 Satz 2 erfüllt ist.



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