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§ 4 - Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung (SoEnergieV)

V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4328 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 754-29-3 Energieversorgung
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§ 4 Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen



1Die allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen nach § 30a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, sind entsprechend anzuwenden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes regeln. 2Hierbei tritt jeweils an die Stelle der Bundesnetzagentur das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.



 

Zitierungen von § 4 SoEnergieV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SoEnergieV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SoEnergieV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 SoEnergieV Ausschluss von Geboten
... Verfahren aus, wenn 1. die Anforderungen und Formatvorgaben für Gebote nach den §§ 4 und 8 nicht vollständig eingehalten wurden, 2. bis zum Gebotstermin beim Bundesamt ...