Artikel 1 - Gesetz zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen (SodEGVerlG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 19. März 2022 SodEG § 4, § 5

Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575, 578), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Satz 5 werden die Wörter „Ab dem 1. Januar 2021" durch die Wörter „Mit jedem Kalenderjahr" ersetzt.

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift wird die Angabe „; Verordnungsermächtigung" angefügt.

b)
In Satz 3 wird die Angabe „19. März 2022" durch die Angabe „30. Juni 2022" ersetzt.

c)
Der folgende Satz wird angefügt:

„Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den besonderen Sicherstellungsauftrag bis zum 23. September 2022 zu verlängern."



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