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§ 4 - Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG)

Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2056 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 2 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2730
Geltung ab 01.07.2021; FNA: 610-1-29 Allgemeines Steuerrecht
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§ 4 Intransparenz in Steuersachen



(1) Ein Steuerhoheitsgebiet ist nicht kooperativ, wenn dieses Steuerhoheitsgebiet keine hinreichende Transparenz in Steuersachen gewährleistet.

(2) Ein Steuerhoheitsgebiet gewährleistet keine hinreichende Transparenz in Steuersachen, wenn dieses Steuerhoheitsgebiet

1.
den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen mit der Bundesrepublik Deutschland sowie allen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach dem gemeinsamen Meldestandard nicht durchführt;

2.
nicht weitgehend den OECD Standard für Transparenz und effektiven Informationsaustausch auf Ersuchen umgesetzt hat; oder

3.
das Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 27. Mai 2010 nicht ratifiziert hat oder, sofern das Steuerhoheitsgebiet nicht über die volle staatliche Souveränität verfügt, es dem Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 27. Mai 2010 nicht beigetreten ist; die Transparenz ist allerdings hinreichend gewährleistet, wenn das Steuerhoheitsgebiet den wirksamen Austausch von Informationen auf Ersuchen sowie den automatischen Austausch von Informationen mit der Bundesrepublik Deutschland und allen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund geltender Abkommen sicherstellt.

(3) Gemeinsamer Meldestandard nach Absatz 2 Nummer 1 ist der durch die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zusammen mit den G20-Staaten entwickelte Standard für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen in dem Stand der Veröffentlichung durch die OECD vom 15. Juli 2014.

(4) Der OECD Standard nach Absatz 2 Nummer 2 bestimmt sich anhand der „2016 Terms of Reference" im „Informationsaustausch auf Ersuchen, Handbuch für die gegenseitige Überprüfung 2016-2020", Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes (2016).* Der Standard ist in einem Steuerhoheitsgebiet weitgehend nicht umgesetzt, wenn von ihm wesentlich abgewichen wird und diese Abweichung signifikante Auswirkungen auf die praktische Durchführung des Informationsaustausches auf Ersuchen hatte oder voraussichtlich haben wird.

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Amtlicher Hinweis: Dieses Dokument ist im Internet abrufbar unter https://www.bzst.de/DE/Behoerden/InternationaleAmtshilfe/Amtshilfe DirekteSteuern/amtshilfe_direkte_steuern_node.html.

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Zitierungen von § 4 StAbwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 StAbwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StAbwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 StAbwG Begriffsbestimmungen
... Sinne dieses Gesetzes nicht kooperativ, wenn das Steuerhoheitsgebiet eine der Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 , des § 5 Absatz 1 oder des § 6 erfüllt. (2) Ansässig in einem nicht ...
 
Zitat in folgenden Normen

Körperschaftsteuergesetz (KStG)
neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4144; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 32 KStG Sondervorschriften für den Steuerabzug (vom 28.03.2024)
... OECD-Standard für Transparenz und effektiven Informationsaustausch auf Ersuchen im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des Steueroasen-Abwehrgesetzes Amtshilfe zu leisten und tatsächlich leistet, c) Sitz und Geschäftsleitung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Wachstumschancengesetz
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Artikel 18 WaChaG Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
... OECD-Standard für Transparenz und effektiven Informationsaustausch auf Ersuchen im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des Steueroasen-Abwehrgesetzes Amtshilfe zu leisten und tatsächlich leistet, c) Sitz und Geschäftsleitung ...