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§ 4 - Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

§ 4 Abstand



(1) 1Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. 2Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.

(2) 1Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. 2Das gilt nicht,

1.
wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde,

2.
wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder

3.
auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.

(3) Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.



 

Zitierungen von § 4 StVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 StVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 49 StVO Ordnungswidrigkeiten (vom 07.09.2023)
... 6 oder Absatz 5, 3. die Geschwindigkeit nach § 3, 4. den Abstand nach § 4 , 5. das Überholen nach § 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 3a bis ...
 
Zitat in folgenden Normen

Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung (AFGBV)
Artikel 1 V. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 986; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Anlage 1 AFGBV Anforderungen an Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion
... Sicherheitsabstand eingehalten. Der einzuhaltende Sicherheitsabstand bestimmt sich nach § 4 der Straßenverkehrs-Ordnung . b) Der Fahrstreifenwechsel vorausfahrender oder nachfolgender Fahrzeuge, der von einem ...

Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 236
Anlage BKatV (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (vom 07.09.2023)
... Abstand von einem vorausfahrenden Fahr- zeug nicht eingehalten § 4 Absatz 1 Satz 1 § 49 Absatz 1 Nummer 4   12.1 bei einer ...   25 € 12.2 - mit Gefährdung § 4 Absatz 1 Satz 1 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, 4 30 € ... sofern der Abstand in Metern nicht weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug § 4 Absatz 1 Satz 1 § 49 Absatz 1 Nummer 4 35 € 12.5 bei einer ...     13.1 - mit Gefährdung § 4 Absatz 1 Satz 2 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, 4 20 € ... Fahrzeug außerhalb geschlossener Ortschaften nicht eingehalten § 4 Absatz 2 Satz 1 § 49 Absatz 1 Nummer 4 25 € 15 Mit ... von 50 m von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht ein- gehalten § 4 Absatz 3 § 49 Absatz 1 Nummer 4 80 € ...