Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2028

§ 5 - Stiftungsregistergesetz (StiftRG)

§ 5 Eintragung von Änderungen beim Vorstand oder bei besonderen Vertretern


§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

Eine nach § 84d des Bürgerlichen Gesetzbuchs angemeldete Änderung bei den Mitgliedern des Vorstands oder bei den besonderen Vertretern der Stiftung sowie eine Änderung bei deren Vertretungsberechtigung für die Stiftung nach § 84 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist in das Stiftungsregister einzutragen, wenn die zur Eintragung angemeldeten Änderungen wirksam sind.

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Zitierungen von § 5 StiftRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 StiftRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StiftRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
Artikel 11 StiftRVEG Inkrafttreten (vom 12.12.2025)
... Januar 2028 treten in Kraft: 1. Artikel 3 2. in Artikel 4 die §§ 1 bis 18 und 20 des Stiftungsregistergesetzes sowie 3. die Artikel 5 und 7 Nummer 3. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts
G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
Artikel 33 EAkteEÄndG Änderung des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... 2028 treten in Kraft: 1. Artikel 3 2. in Artikel 4 die §§ 1 bis 18 und 20 des Stiftungsregistergesetzes sowie 3. die Artikel 5 und 7 Nummer ...


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