1Eine nach § 82b Absatz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs angemeldete Stiftung ist in das Stiftungsregister einzutragen, wenn
- 1.
- eine Anerkennungsentscheidung nach § 82 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlassen wurde und
- 2.
- die Mitglieder des Vorstands sowie die nach der Satzung zu bestellenden vertretungsberechtigten besonderen Vertreter ordnungsgemäß bestellt wurden.
2Bei einer durch Zusammenlegung errichteten Stiftung tritt an die Stelle der Anerkennungsentscheidung nach Satz 1 Nummer 1 die unanfechtbare Genehmigung des Zusammenlegungsvertrags oder die unanfechtbare behördliche Zusammenlegungsentscheidung.
Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947