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§ 4 - Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)

§ 4 Genehmigung von Zuchtprogrammen für Hybridzuchtschweine



(1) Für jede Rasse, Linie oder Kreuzung von Hybridzuchtschweinen, von der Tiere als Eltern von Endprodukten angeboten werden oder von deren Tieren Zuchtmaterial angeboten wird, ist ein Zuchtprogramm zu führen.

(2) Ein Zuchtprogramm für Hybridzuchtschweine wird nach Artikel 8 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 genehmigt, wenn darin festgelegt ist,

1.
wie und innerhalb welcher Frist die im Zuchtregister einzutragenden Schweine, die Hybridzuchtschweine im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2016/1012 sind, einschließlich der als Eltern von Endprodukten vorgesehenen Schweine gekennzeichnet werden müssen; dabei darf die zulässige Höchstfrist nicht die Vorgaben von § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 überschreiten;

2.
wie und innerhalb welcher Frist dem Zuchtunternehmen die Daten nach Nummer 3 zu melden sind und wer für die Meldungen verantwortlich ist;

3.
dass in den dem Zuchtprogramm angeschlossenen Betrieben als Grundlage für die Eintragung in das Zuchtregister die folgenden Aufzeichnungen vorzunehmen sind:

a)
bei Hybridzuchtschweinen über

aa)
die individuelle Kennnummer des Tieres,

bb)
die Abstammung und

cc)
die Deck- oder Besamungsdaten und die Abferkeldaten und

b)
bei Hybridzuchtschweinen, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, zusätzlich zu den Aufzeichnungen nach Buchstabe a Aufzeichnungen über

aa)
die individuellen Kennnummern der genetischen Eltern, des Empfängertieres und des Embryos,

bb)
den Zeitpunkt der Besamung und

cc)
die Zeitpunkte der Entnahme und der Übertragung des Embryos;

4.
wer für die Aufzeichnungen nach Nummer 3 verantwortlich ist;

5.
wie die Identität und die Abstammung festgestellt und in welchem Umfang diese überprüft werden, wobei auch stichprobenartige, risikoorientierte Überprüfungen durch eine Methode, die die in Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Anforderungen erfüllt, zur Überprüfung der Identität oder Abstammung nach einem vorgegebenen Prüfplan vorzusehen sind;

6.
welche Aufzeichnungen im Rahmen einer Überprüfung nach Nummer 5 zu machen sind;

7.
dass festgestellte Abweichungen bei einer Überprüfung nach Nummer 5 sowie Überschreitungen der Fristen nach den Nummern 1 und 2 aufzuzeichnen sind;

8.
welche Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn Abweichungen bei einer Überprüfung nach Nummer 5 sowie Überschreitungen der Fristen nach den Nummern 1 und 2 festgestellt werden;

9.
unter welchen Voraussetzungen Eintragungen im Zuchtregister geändert werden dürfen.

(3) 1Die Aufzeichnungen nach Absatz 2 Nummer 6 und 7 sind mindestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Erstellung in der Geschäftsstelle des Zuchtunternehmens aufzubewahren. 2Den Aufzeichnungen nach Absatz 2 Nummer 3, 6 und 7 stehen Unterlagen gleich, die im automatisierten Verfahren oder in einem Informationssystem erstellt worden sind.

(4) 1Das Zuchtregister muss mindestens die Daten enthalten, die nach Absatz 2 Nummer 2 gefordert sind und die für Tierzuchtbescheinigungen nach Artikel 30 Absatz 6 in Verbindung mit Anhang V Teil 1 und Teil 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 gefordert sind. 2Die Daten können in unterschiedlichen Datenbanken gespeichert werden und sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

(5) Das Ausstellen von Tierzuchtbescheinigungen ist vom Zuchtunternehmen im Zuchtregister zu dokumentieren.

(6) Alle Änderungen von Angaben im Zuchtregister und in der Tierzuchtbescheinigung sind vom Zuchtunternehmen im Zuchtregister zu dokumentieren.