Das
Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In dem Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 131 wie folgt gefasst:
„§ 131 Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes".
- 2.
- § 131 wird wie folgt gefasst:
„§ 131 Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes
(1) Abweichend von
§ 2 sind Leistungsberechtigte für am 31. Dezember 2022 laufende Bewilligungszeiträume oder Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 beginnen, nicht verpflichtet, Wohngeld nach dem
Wohngeldgesetz in Anspruch zu nehmen.
(2)
§ 95 Satz 1 findet in den Fällen nach Absatz 1 keine Anwendung."
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328