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Änderung § 131 SGB XII vom 01.01.2023

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§ 131 SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 131 SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2160
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 131 Übergangsregelung für die Statistik über Einnahmen und Ausgaben nach dem Vierten Kapitel


(Text neue Fassung)

§ 131 Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes


vorherige Änderung

1 Die Erhebungen nach § 121 Nummer 2 in Verbindung mit § 122 Absatz 4 in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung über die Ausgaben und Einnahmen der nach Landesrecht für die Ausführung von Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel zuständigen Träger sind dabei auch in den Berichtsjahren 2015 und 2016 durchzuführen. 2 Die §§ 124 bis 127 sind in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung anzuwenden.



(1) Abweichend von § 2 sind Leistungsberechtigte für am 31. Dezember 2022 laufende Bewilligungszeiträume oder Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 beginnen, nicht verpflichtet, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz in Anspruch zu nehmen.

(2) § 95 Satz 1 findet
in den Fällen nach Absatz 1 keine Anwendung.

(heute geltende Fassung)