§ 4 - Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung (ZertVerwV)

V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5182 (Nr. 84)
Geltung ab 17.12.2021; FNA: 403-1-2 Nebengesetze zum Sachenrecht

§ 4 Nichtöffentlichkeit der Prüfung


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.

(2) 1Bei der Prüfung dürfen die folgenden Personen anwesend sein:

1.
Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses der Industrie- und Handelskammer,

2.
Vertreter der Industrie- und Handelskammern,

3.
Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prüfungen zu kontrollieren, oder

4.
Personen, die von einer Industrie- und Handelskammer dafür vorgesehen sind, in einen Prüfungsausschuss berufen zu werden.

2Die genannten Personen dürfen nicht in die laufende Prüfung eingreifen.

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Zitierungen von § 4 ZertVerwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ZertVerwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZertVerwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ZertVerwV Bewertung der Prüfung
... der Prüfungsausschuss über das Prüfungsergebnis. Die Personen nach § 4 Absatz 2 dürfen nicht in die Beratung einbezogen werden. (2) Die Leistung des ...


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