Artikel 4 - Zweites Corona-Steuerhilfegesetz (2. CorStHG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Tabaksteuergesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2020 TabStG § 2

Nach § 2 Absatz 3 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel 200 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3a eingefügt:

 
„(3a) Für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 gilt für die Zwecke der Berechnung des Mindeststeuersatzes nach den Absätzen 1 bis 3 weiterhin der zum 1. Januar 2020 gültige Umsatzsteuersatz nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes."

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Zitierungen von Artikel 4 Zweites Corona-Steuerhilfegesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 2. CorStHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. CorStHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2229
Artikel 3 2. TabakerzGÄndG Änderung des Tabaksteuergesetzes
... Tabaksteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...


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