Artikel 4a - Digital-Gesetz (DigiG)

G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101, 101a; Geltung ab 26.03.2024, abweichend siehe Artikel 9
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Artikel 4a Änderung der Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung


Artikel 4a ändert mWv. 26. März 2024 DiPAV § 17, Anlage 2

Die Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung vom 29. September 2022 (BGBl. I S. 1568) wird wie folgt geändert:

1.
In § 17 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 6 werden jeweils die Wörter „in das Interoperabilitätsverzeichnis nach § 385" durch die Wörter „auf die Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5" ersetzt.

2.
In Anlage 2 werden im Abschnitt „Interoperabilität" in Nummer 3 in der dritten Spalte „Anforderung" jeweils die Wörter „im Interoperabilitätsverzeichnis nach § 385" durch die Wörter „auf der Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5" ersetzt.



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