§ 4a - Coronavirus-Testverordnung (TestV)

V. v. 21.09.2021 BAnz AT 21.09.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 13
Geltung ab 11.10.2021; FNA: 860-5-77 Sozialgesetzbuch
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§ 4a (aufgehoben)


§ 4a hat 5 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung V. v. 24. November 2022 BAnz AT 24.11.2022 V2 m.W.v. 1. März 2023

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Frühere Fassungen von § 4a TestV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2023Artikel 2 Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
vom 24.11.2022 BAnz AT 24.11.2022 V2
aktuell vorher 16.01.2023Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
vom 11.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 13
aktuell vorher 25.11.2022Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
vom 24.11.2022 BAnz AT 24.11.2022 V2
aktuell vorher 30.06.2022Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
vom 29.06.2022 BAnz AT 29.06.2022 V1
aktuell vorher 13.11.2021Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung, der DIVI IntensivRegister-Verordnung und der Coronavirus-Surveillanceverordnung
vom 12.11.2021 BAnz AT 12.11.2021 V1
aktuellvor 13.11.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4a TestV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4a TestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 TestV Abrechnung der Leistungen (vom 01.03.2023)
... beauftragten Leistungserbringern der Nachweis der Beauftragung, 2. bei Leistungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung die Öffnungszeiten des Leistungserbringers ... die Anschrift der getesteten Person, die Art der Leistung, der Testgrund nach den §§ 2 bis 4b der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung, der Tag, ... über die Durchführung des Tests, 9. bei der Abrechnung von Leistungen nach § 4a Absatz 1 Nummer 6 und 7 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 24. November 2022 geltenden Fassung, die bis zum 24. November 2022 erbracht wurden, ... fest. Im Vordruck ist insbesondere nach der Art der Testung, den in den §§ 2 bis 4b der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung genannten ... mitgeteilt haben. (10) Alle Leistungserbringer, die Testungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung anbieten, sind verpflichtet, der ... Monat Februar des Jahres 2023 und standortbezogen die Zahl der von ihnen erbrachten Testungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung und die Zahl der positiven Testergebnisse zu ...
§ 7a TestV Abrechnungsprüfung (vom 01.03.2023)
... Vereinigung die Abrechnungen in Bezug auf die ab dem Monat Juli 2022 erbrachten Leistungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung ausschließlich auf 1. die ... 6 Nummer 1 übermittelten Angaben zu den ab dem Monat Juli 2022 erbrachten Leistungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung monatlich über die Kassenärztliche ... d des Infektionsschutzgesetzes analysiert das Robert Koch-Institut im Hinblick auf die nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung durchgeführten Testungen die von der ... Prüfung der ordnungsgemäßen Durchführung und Abrechnung der Testungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung bezogen auf den jeweiligen Leistungserbringer ... über den Umfang der nicht oder nicht ordnungsgemäß erbrachten Leistungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung zu unterrichten. Sie sollen die ... Februar 2023 geltenden Fassung, b) die Anzahl der durchgeführten Testungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung und der positiven Testergebnisse je Standort auf ...
§ 16 TestV Transparenz (vom 01.03.2023)
... die Anzahl der jeweils von den Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechneten Testungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung und den Gesamtbetrag, der sich je ... Gesamtbetrag, der sich je Kassenärztlicher Vereinigung aus der Abrechnung der Testungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung ergibt, sowie nach Abstimmung mit den ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
V. v. 29.06.2022 BAnz AT 29.06.2022 V1
Artikel 1 3. TestVÄndV
... unter www.pei.de/sars-cov-2-ag-tests abrufbar ist, verzeichnet sind." 2. § 4a wird wie folgt gefasst: „§ 4a Bürgertestung (1) Folgende ... ist, verzeichnet sind." 2. § 4a wird wie folgt gefasst: „ § 4a Bürgertestung (1) Folgende asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung ... aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. bei Testungen nach § 4a gegenüber dem Leistungserbringer Folgendes vorgelegt wurde: a) zum Nachweis ... Lichtbildausweis und b) der Nachweis, dass die zu testende Person aus einem der in § 4a Absatz 1 genannten Gründe anspruchsberechtigt ist; im Fall des § 4a Absatz 1 Nummer 2 ein ... aus einem der in § 4a Absatz 1 genannten Gründe anspruchsberechtigt ist; im Fall des § 4a Absatz 1 Nummer 2 ein ärztliches Zeugnis im Original darüber, dass die zu testende Person aufgrund einer ... Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann und im Fall des § 4a Absatz 1 Nummer 10 ein Nachweis über das Testergebnis der infizierten Person und ein Nachweis der ... bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt: „5. bei Testungen nach § 4a Absatz 1 Nummer 6 und 7 die zu testende Person gegenüber dem Leistungserbringer eine Selbstauskunft darüber ... dem Leistungserbringer eine Selbstauskunft darüber abgibt, dass die Testung zu einem in § 4a Absatz 1 Nummer 6 oder Nummer 7 genannten Zweck und unter Eigenbeteiligung in Höhe von 3 Euro durchgeführt ... Nummer 9 wird angefügt: „9. bei der Abrechnung von Leistungen nach § 4a Absatz 1 Nummer 6 und 7 für jede durchgeführte Testung die Selbstauskunft nach § 6 Absatz 3 Nummer ... 1 Nummer 2 und 3 berechtigten Leistungserbringer zu zahlende Vergütung bei Testungen nach § 4a Absatz 1 Nummer 6 und 7 je Testung 4 Euro." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
V. v. 24.11.2022 BAnz AT 24.11.2022 V2
Artikel 1 5. TestVÄndV Änderung der Coronavirus-Testverordnung
... 2022 (BGBl. I 1454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4a wird wie folgt gefasst: „§ 4a Bürgertestung Folgende ... wird wie folgt geändert: 1. § 4a wird wie folgt gefasst: „ § 4a Bürgertestung Folgende asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung ... 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe „ § 4a Absatz 1" durch die Angabe „§ 4a" ersetzt und wird das Semikolon und werden ... In Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe „§ 4a Absatz 1" durch die Angabe „ § 4a " ersetzt und wird das Semikolon und werden die Wörter „im Fall des § 4a ... 4a" ersetzt und wird das Semikolon und werden die Wörter „im Fall des § 4a Absatz 1 Nummer 2 ein ärztliches Zeugnis im Original darüber, dass die zu testende Person aufgrund einer ... Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann und im Fall des § 4a Absatz 1 Nummer 10 ein Nachweis über das Testergebnis der infizierten Person und ein Nachweis der ... wie folgt geändert: aa) In Satz 2 Nummer 9 werden nach den Wörtern „ § 4a Absatz 1 Nummer 6 und 7" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 24. November 2022 ...
Artikel 2 5. TestVÄndV Weitere Änderung der Coronavirus-Testverordnung
... Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 1 bis 6 sowie § 17 werden aufgehoben. 2. § 7 wird wie folgt geändert: ... Fassung" eingefügt. bbb) In Nummer 2 werden nach der Angabe „ § 4a " die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 ... Fassung" eingefügt. h) In Absatz 10 Satz 1 werden nach der Angabe „ § 4a " jeweils die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar ... wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 und 3 werden nach der Angabe „ § 4a " jeweils die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar ... Fassung" eingefügt. b) In Absatz 1a Satz 1 werden nach der Angabe „ § 4a " die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 ... eingefügt. c) In Absatz 1b Satz 1 und 4 werden nach der Angabe „ § 4a " jeweils die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar ... Fassung" eingefügt. bb) In Buchstabe b werden nach der Angabe „ § 4a " die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 ... Fassung" eingefügt. 10. In § 16 Absatz 3 werden nach der Angabe „ § 4a " jeweils die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
V. v. 11.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 13
Artikel 1 6. TestVÄndV
... § 4a der Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. ...

Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung, der DIVI IntensivRegister-Verordnung und der Coronavirus-Surveillanceverordnung
V. v. 12.11.2021 BAnz AT 12.11.2021 V1
Artikel 1 TestVuaÄndV Änderung der Coronavirus-Testverordnung
... V1) wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4a wie folgt gefasst: „§ 4a Bürgertestung". 2. § 1 ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4a wie folgt gefasst: „ § 4a Bürgertestung". 2. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: ... „und" durch einen Punkt ersetzt. c) Nummer 5 wird aufgehoben. 3. § 4a wird wie folgt gefasst: „§ 4a Bürgertestung  ... c) Nummer 5 wird aufgehoben. 3. § 4a wird wie folgt gefasst: „ § 4a Bürgertestung Asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung mittels ... b) Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. bei Testungen nach § 4a gegenüber dem Leistungserbringer ein amtlicher Lichtbildausweis zum Nachweis der ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
V. v. 31.08.2022 BAnz AT 31.08.2022 V2
Artikel 1 4. TestVÄndV
... Vereinigung die Abrechnungen in Bezug auf die ab dem Monat Juli 2022 erbrachten Leistungen nach § 4a ausschließlich auf 1. die rechnerische Richtigkeit der erforderlichen Angaben ... 6 Nummer 1 übermittelten Angaben zu den ab dem Monat Juli 2022 erbrachten Leistungen nach § 4a monatlich über die Kassenärztliche Bundesvereinigung an das Robert Koch-Institut zum ... d des Infektionsschutzgesetzes analysiert das Robert Koch-Institut im Hinblick auf die nach § 4a durchgeführten Testungen die von der Kassenärztlichen Vereinigung nach Absatz 1 Satz 3 ... Prüfung der ordnungsgemäßen Durchführung und Abrechnung der Testungen nach § 4a bezogen auf den jeweiligen Leistungserbringer oder die jeweilige sonstige abrechnende Stelle nach ... über den Umfang der nicht oder nicht ordnungsgemäß erbrachten Leistungen nach § 4a zu unterrichten. Sie sollen die Staatsanwaltschaft unterrichten, wenn die Prüfung ergibt, ...


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