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Artikel 2 - Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung (5. TestVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 24.11.2022 BAnz AT 24.11.2022 V2; Geltung ab 25.11.2022, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 2 Weitere Änderung der Coronavirus-Testverordnung


Artikel 2 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. März 2023 TestV § 1, § 2, § 3, § 4, § 4a, § 4b, § 5, § 6, § 17, § 7, § 7a, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 16

Die Coronavirus-Testverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die §§ 1 bis 6 sowie § 17 werden aufgehoben.

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 6 Absatz 1" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 4 Absatz 2" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

bb)
In Satz 3 werden nach den Wörtern „§ 6 Absatz 4 Satz 1" und nach den Wörtern „§ 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 6" jeweils die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 4 Absatz 2 Nummer 4 und 5" und nach den Wörtern „§ 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3" jeweils die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3", nach den Wörtern „§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" und nach den Wörtern „§ 4 Absatz 2 Nummer 4 und 5" jeweils die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

cc)
In Satz 3 werden nach den Wörtern „§ 4 Absatz 2 Nummer 4 und 5" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

dd)
In Satz 4 werden nach den Wörtern „§ 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 6" und nach den Wörtern „§ 6 Absatz 4 Satz 1" jeweils die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

d)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 6 Absatz 1" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 6 Absatz 1" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 6 Absatz 1 Nummer 2" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

bbb)
In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 4a" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

ccc)
In Nummer 5 werden nach der Angabe „§§ 2 bis 4b" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

ddd)
In Nummer 6 werden vor dem Komma am Ende die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

f)
In Absatz 6 Nummer 3 werden nach der Angabe „§ 6 Absatz 1" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

g)
In Absatz 7 Satz 2 werden nach der Angabe „§§ 2 bis 4b" und nach der Angabe „§§ 3 und 4" jeweils die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

h)
In Absatz 10 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 4a" jeweils die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

3.
§ 7a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 und 3 werden nach der Angabe „§ 4a" jeweils die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

b)
In Absatz 1a Satz 1 werden nach der Angabe „§ 4a" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

c)
In Absatz 1b Satz 1 und 4 werden nach der Angabe „§ 4a" jeweils die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

d)
Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a werden nach den Wörtern „§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

bb)
In Buchstabe b werden nach der Angabe „§ 4a" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

4.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 6 Absatz 1" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

5.
In § 10 werden nach der Angabe „§ 6 Absatz 1" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

6.
In § 11 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 6 Absatz 1" und nach der Angabe „§ 6 Absatz 4" jeweils die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

7.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 4 Absatz 2 Nummer 4 und 5" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

bb)
In Satz 3 werden nach den Wörtern „§ 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 6" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

c)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 6" und nach den Wörtern „§ 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3" jeweils die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

d)
In Absatz 5 werden nach den Wörtern „§ 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3" und nach der Angabe „§ 2" jeweils die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

8.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 1 Absatz 1" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

bb)
In Satz 4 werden nach den Wörtern „§ 6 Absatz 1 Nummer 2" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 6 Absatz 1 Nummer 2" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

bb)
In Satz 5 werden nach den Wörtern „§ 6 Absatz 1 Nummer 2" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 6 Absatz 1 Nummer 1" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

bb)
In Satz 3 werden nach den Wörtern „§ 6 Absatz 1 Nummer 1" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

9.
In § 14 Absatz 1 Nummer 7 werden nach den Wörtern „§ 6 Absatz 1 Nummer 2" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

10.
In § 16 Absatz 3 werden nach der Angabe „§ 4a" jeweils die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 5. TestVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 5. TestVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 5. TestVÄndV Inkrafttreten
... 6 und 7 Buchstabe a, b und c Doppelbuchstabe aa tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft. (3) Artikel 2 tritt am 1. März 2023 in ...
 
Zitat in folgenden Normen

Coronavirus-Testverordnung (TestV)
V. v. 21.09.2021 BAnz AT 21.09.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 13
§ 13 TestV Finanzierung von Testzentren (vom 01.03.2023)
... 1 genannten Frist ausgeschlossen. --- *) Anm. d. Red.: Die Änderung in Artikel 2 Nummer 8 b) bb) V. v. 24. November 2022 (BAnz AT 24.11.2022 V2) ist nicht durchführbar. ...
§ 14 TestV Verfahren für die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds (vom 01.03.2023)
... gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. --- *) Anm. d. Red.: Die Änderung in Artikel 2 Nummer 9 V. v. 24. November 2022 (BAnz AT 24.11.2022 V2 ) ist nicht durchführbar. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
V. v. 11.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 13
Artikel 1 6. TestVÄndV
... der Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. November 2022 (BAnz AT 24.11.2022 V2 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Nummer 2 wird das Wort ...