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§ 4a - Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
neugefasst durch B. v. 03.03.2010 BGBl. I S. 254; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 08.07.2004; FNA: 43-7 Vorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb
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Geltung ab 08.07.2004; FNA: 43-7 Vorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb
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§ 4a Aggressive geschäftliche Handlungen
(1) 1Unlauter handelt, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. 2Eine geschäftliche Handlung ist aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers erheblich zu beeinträchtigen durch
- 1.
- Belästigung,
- 2.
- Nötigung einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt oder
- 3.
- unzulässige Beeinflussung.
(2) 1Bei der Feststellung, ob eine geschäftliche Handlung aggressiv im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist, ist abzustellen auf
- 1.
- Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer der Handlung;
- 2.
- die Verwendung drohender oder beleidigender Formulierungen oder Verhaltensweisen;
- 3.
- die bewusste Ausnutzung von konkreten Unglückssituationen oder Umständen von solcher Schwere, dass sie das Urteilsvermögen des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers beeinträchtigen, um dessen Entscheidung zu beeinflussen;
- 4.
- belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art, mit denen der Unternehmer den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu hindern versucht, wozu auch das Recht gehört, den Vertrag zu kündigen oder zu einer anderen Ware oder Dienstleistung oder einem anderen Unternehmer zu wechseln;
- 5.
- Drohungen mit rechtlich unzulässigen Handlungen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb G. v. 2. Dezember 2015 BGBl. I S. 2158 m.W.v. 10. Dezember 2015
Frühere Fassungen von § 4a UWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 10.12.2015 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 02.12.2015 BGBl. I S. 2158 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4a UWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4a UWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5c UWG Verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen (vom 28.05.2022)
... 31 des Anhangs vorgenommen wird, 2. eine aggressive geschäftliche Handlung nach § 4a Absatz 1 Satz 1 vorgenommen wird, 3. eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2568
Artikel 1 WettbRÄndG Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
... solange ihre Eintragung ruht." b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „ § 4a " durch die Angabe „§ 4e" ersetzt. 2. Nach § 8a werden die ...
Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3504
Artikel 1 GWGuaÄndG Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
... 31 des Anhangs vorgenommen wird, 2. eine aggressive geschäftliche Handlung nach § 4a Absatz 1 Satz 1 vorgenommen wird, 3. eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
G. v. 02.12.2015 BGBl. I S. 2158
Artikel 1 2. UWGÄndG Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
... 4. Mitbewerber gezielt behindert." 5. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Aggressive geschäftliche Handlungen ... 5. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Aggressive geschäftliche Handlungen (1) Unlauter handelt, wer eine aggressive ...
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