Das
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 43) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 3 wird gestrichen.
- b)
- Die Nummern 4 und 5 werden zu den Nummern 3 und 4.
- 2.
- § 9 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach den Nummern 23e und 32 des Anhangs."
- 3.
- Nach Nummer 23d des Anhangs wird die folgende Nummer 23e eingefügt:
- „23e.
- Irreführung bei Werbung für Kreditprodukte
die Werbung für Kreditprodukte gemäß § 491 Absatz 2 oder § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn
- a)
- diese ohne einen klaren und auffallenden Warnhinweis auf die mit der Kreditaufnahme verbundenen Kosten erfolgt, wobei die Formulierung „Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld" oder eine gleichwertige Formulierung zu verwenden ist,
- b)
- Verbraucher zur Kreditaufnahme ermutigt werden, indem suggeriert wird, ein Kredit würde ihre finanzielle Situation verbessern,
- c)
- angegeben wird, dass laufende Kreditverträge oder in Datenbanken eingetragene Kredite geringen oder keinen Einfluss auf die Bewertung eines Kreditantrages hätten, oder
- d)
- fälschlicherweise suggeriert wird, dass ein Kredit die Finanzmittel erhöhen, einen Ersatz für Ersparnisse darstellen oder den Lebensstandard des Verbrauchers anheben würde;".