Artikel 6 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität (VerbrKruKlNÄndG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb


Artikel 6 ändert mWv. 20. November 2026 UWG offen

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 43) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3 wird gestrichen.

b)
Die Nummern 4 und 5 werden zu den Nummern 3 und 4.

2.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach den Nummern 23e und 32 des Anhangs."

3.
Nach Nummer 23d des Anhangs wird die folgende Nummer 23e eingefügt:

„23e.
Irreführung bei Werbung für Kreditprodukte

die Werbung für Kreditprodukte gemäß § 491 Absatz 2 oder § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn

a)
diese ohne einen klaren und auffallenden Warnhinweis auf die mit der Kreditaufnahme verbundenen Kosten erfolgt, wobei die Formulierung „Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld" oder eine gleichwertige Formulierung zu verwenden ist,

b)
Verbraucher zur Kreditaufnahme ermutigt werden, indem suggeriert wird, ein Kredit würde ihre finanzielle Situation verbessern,

c)
angegeben wird, dass laufende Kreditverträge oder in Datenbanken eingetragene Kredite geringen oder keinen Einfluss auf die Bewertung eines Kreditantrages hätten, oder

d)
fälschlicherweise suggeriert wird, dass ein Kredit die Finanzmittel erhöhen, einen Ersatz für Ersparnisse darstellen oder den Lebensstandard des Verbrauchers anheben würde;".



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