§ 4b - Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG)

Artikel 1 G. v. 12.07.2011 BGBl. I S. 1378 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Geltung ab 19.07.2011; FNA: 9290-16 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 4b Bundesamt für Logistik und Mobilität


§ 4b hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesem Gesetz ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität für das elektronische Mautsystem nach diesem Gesetz zuständige Stelle des Bundes nach dem Mautsystemgesetz.


Text in der Fassung des Artikels 31 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr G. v. 2. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 m.W.v. 9. März 2023

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Frühere Fassungen von § 4b BFStrMG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.03.2023Artikel 31 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
vom 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
aktuell vorher 13.12.2014Artikel 2 Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
vom 05.12.2014 BGBl. I S. 1980
aktuellvor 13.12.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4b BFStrMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4b BFStrMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BFStrMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1980
Artikel 2 MautSysGEG Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
... erfüllt werden." 3. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a bis 4j eingefügt: „§ 4a Europäischer elektronischer Mautdienst ... Mautsystem im Sinne des § 1 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes. § 4b Bundesamt für Güterverkehr Vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesem ...

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Artikel 31 BALMG Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
... Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 3a Satz 1 bis 6, Absatz 3b und 6 Satz 1, in der Überschrift zu § 4b und in den §§ 4b, 4d Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3, in § 4e Absatz 1 ... 2, Absatz 3a Satz 1 bis 6, Absatz 3b und 6 Satz 1, in der Überschrift zu § 4b und in den §§ 4b , 4d Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3, in § 4e Absatz 1 und 2, § 4f Absatz 1 ...


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