§ 4b
1Ist die Anmeldung nicht oder teilweise nicht in deutscher Sprache abgefasst, so hat der Anmelder eine deutsche Übersetzung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung nachzureichen. 2Wird die deutsche Übersetzung nicht innerhalb der Frist eingereicht, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
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interne Verweise§ 8 GebrMG (vom 18.08.2021) ... Entspricht die Anmeldung den Anforderungen des §§ 4, 4a, 4b , so verfügt das Deutsche Patent- und Markenamt die Eintragung in das Register für ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes
G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3830
Artikel 2 PatRÄndG Änderung des Gebrauchsmustergesetzes ... für fehlende Teile der Beschreibung." 2. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt: „§ 4b Ist die Anmeldung nicht oder teilweise ... 2. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt: „§ 4b Ist die Anmeldung nicht oder teilweise nicht in deutscher Sprache abgefasst, so hat ...
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