(1) Für diese Verordnung gelten
- 1.
- für die Begriffe „Hackfleisch/Faschiertes", „Schlachthof" und „Zerlegungsbetrieb" die Begriffsbestimmungen in Anhang I Nummer 1.13, 1.16 und 1.17 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in der Fassung vom 29. April 2004 und
- 2.
- für die Begriffe „Fleischabschnitte" und „Partie" die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a und b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 in der Fassung vom 13. Dezember 2013.
(2)
1Frisches, gekühltes und gefrorenes Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch, das ein Lebensmittel im Sinne des
§ 4 Absatz 2 Satz 1 ist, darf durch den Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 mit dem Ziel der Abgabe an Endverbraucher oder an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung nur in den Verkehr gebracht werden oder durch den Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nur abgegeben werden, wenn die Herkunft gemäß
- 1.
- Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und b, Unterabsatz 2 und 3, Absatz 2 und 3 Buchstabe a,
- 2.
- Artikel 6 oder
- 3.
- Artikel 7
der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 in der Fassung vom 13. Dezember 2013 gekennzeichnet wird.
2Die Kennzeichnung hat nach Maßgabe des
§ 4 Absatz 3 zu erfolgen.
3Wird überwiegend Fleisch mit der gleichen Herkunft abgegeben, kann die Angabe auch durch eine allgemeine Erklärung an gut sichtbarer Stelle erfolgen.
4Auf die Möglichkeit abweichender Herkünfte ist hinzuweisen.
5Fleisch, dessen Herkunft nicht mit der überwiegenden Herkunft übereinstimmt, ist gesondert nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 zu kennzeichnen.
(3) Für Lebensmittel im Sinne des
§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 muss der Verantwortliche nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 die zur Kennzeichnung nach Absatz 2 genannten Angaben bereithalten und zusammen mit dem Fleisch an die Unternehmer in den nachfolgenden Produktions- und Vertriebsstufen übermitteln.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts an unionsrechtliche und technologische Entwicklungen
V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280
Zweite Verordnung zur Änderung der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung
V. v. 03.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 209
Artikel 1 2. LMIDVÄndV Änderung der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung ... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt: „§ 4b Herkunftskennzeichnung bei nicht vorverpacktem ... 1. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt: „ § 4b Herkunftskennzeichnung bei nicht vorverpacktem frischem, gekühltem und gefrorenem Schweine-, ... 4 werden nach den Wörtern „§ 4 Absatz 1 oder 2" die Wörter „und § 4b Absatz 2" eingefügt. 3. In § 6 Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter ... Satz 1 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2," durch die Wörter „ § 4b Absatz 2 Satz 1" ersetzt. 4. Folgender § 7 wird angefügt: ... hinreichenden Informationen am 1. Februar 2024 für die Erfüllung der Anforderungen des § 4b Absatz 2 vorliegen, dürfen noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht ...