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Änderung § 4b LMIDV vom 01.02.2024
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| § 4b LMIDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.02.2024 geltenden Fassung | § 4b LMIDV n.F. (neue Fassung) in der am 14.06.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 4b (neu) | (Text neue Fassung)§ 4b Herkunftskennzeichnung bei nicht vorverpacktem frischem, gekühltem und gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch |
(1) Für diese Verordnung gelten 1. für die Begriffe 'Hackfleisch/Faschiertes', 'Schlachthof' und 'Zerlegungsbetrieb' die Begriffsbestimmungen in Anhang I Nummer 1.13, 1.16 und 1.17 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in der Fassung vom 29. April 2004 und 2. für die Begriffe 'Fleischabschnitte' und 'Partie' die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a und b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 in der Fassung vom 13. Dezember 2013. (2) 1 Frisches, gekühltes und gefrorenes Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch, das ein Lebensmittel im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 1 ist, darf durch den Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 mit dem Ziel der Abgabe an Endverbraucher oder an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung nur in den Verkehr gebracht werden oder durch den Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nur abgegeben werden, wenn die Herkunft gemäß 1. Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und b, Unterabsatz 2 und 3, Absatz 2 und 3 Buchstabe a, 2. Artikel 6 oder 3. Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 in der Fassung vom 13. Dezember 2013 gekennzeichnet wird. 2 Die Kennzeichnung hat nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 zu erfolgen. 3 Wird überwiegend Fleisch mit der gleichen Herkunft abgegeben, kann die Angabe auch durch eine allgemeine Erklärung an gut sichtbarer Stelle erfolgen. 4 Auf die Möglichkeit abweichender Herkünfte ist hinzuweisen. 5 Fleisch, dessen Herkunft nicht mit der überwiegenden Herkunft übereinstimmt, ist gesondert nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 zu kennzeichnen. (3) Für Lebensmittel im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 muss der Verantwortliche nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 die zur Kennzeichnung nach Absatz 2 genannten Angaben bereithalten und zusammen mit dem Fleisch an die Unternehmer in den nachfolgenden Produktions- und Vertriebsstufen übermitteln. |
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