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Artikel 50 - Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO k.a.Abk.)

Artikel 50 Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten


Artikel 50 wird in 1 Vorschrift zitiert

In Bezug auf Drittländer und internationale Organisationen treffen die Kommission und die Aufsichtsbehörden geeignete Maßnahmen zur

a)
Entwicklung von Mechanismen der internationalen Zusammenarbeit, durch die die wirksame Durchsetzung von Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten erleichtert wird,

b)
gegenseitigen Leistung internationaler Amtshilfe bei der Durchsetzung von Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, unter anderem durch Meldungen, Beschwerdeverweisungen, Amtshilfe bei Untersuchungen und Informationsaustausch, sofern geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten und anderer Grundrechte und Grundfreiheiten bestehen,

c)
Einbindung maßgeblicher Interessenträger in Diskussionen und Tätigkeiten, die zum Ausbau der internationalen Zusammenarbeit bei der Durchsetzung von Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten dienen,

d)
Förderung des Austauschs und der Dokumentation von Rechtsvorschriften und Praktiken zum Schutz personenbezogener Daten einschließlich Zuständigkeitskonflikten mit Drittländern.

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Zitierungen von Artikel 50 Datenschutz-Grundverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 50 DSGVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DSGVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Standardvertragsklauselverordnung (StandVKlV)
Artikel 1 V. v. 16.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 215
Anlage 2 StandVKlV (zu § 1 Absatz 1) Regelungen des Datenschutzes bei gemeinsamer Verantwortlichkeit
... das erstmalige oder veränderte Erfordernis einer Rechtsgrundlage nach den Artikeln 44 bis 50 der Datenschutz-Grundverordnung . Solche Umstände können sich auch aus behördlichen oder gerichtlichen ...