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§ 50 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)
V. v. 09.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 284; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 34 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
Geltung ab 01.03.2025; FNA: 2030-8-5-29 Beamte
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Geltung ab 01.03.2025; FNA: 2030-8-5-29 Beamte
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§ 50 Wiederholung der Bachelorthesis
§ 50 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ist die Bachelorthesis nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden.
(2) Für die Wiederholung der Bachelorthesis gibt das Prüfungsamt ein neues Thema aus.
(3) 1Während der Bearbeitungszeit sowie der Dauer des Bewertungsverfahrens werden die Studierenden ihrer Einstellungsbehörde zugeteilt. 2Bis zum Ablauf der Bearbeitungszeit sind sie von den übrigen dienstlichen Tätigkeiten freigestellt.
(4) Mit dem endgültigen Nichtbestehen der Bachelorthesis ist das Studium beendet.
Zitierungen von § 50 GVIDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 GVIDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GVIDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 52 GVIDVDV Wiederholung der Präsentation und Verteidigung
... zur Wiederholung werden die Studierenden ihrer Einstellungsbehörde zugeteilt. (3) § 50 Absatz 4 gilt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/50_GVIDVDV.htm
