(1)
1Beabsichtigt eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs EU-OGAW zu verwalten, so übermittelt die Bundesanstalt den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates ein Anzeigeschreiben nach Artikel 1 oder 2 der
Delegierten Verordnung (EU) 2024/911 jeweils in Verbindung mit Anhang III oder VII der
Durchführungsverordnung (EU) 2024/910 und fügt der Anzeige Bescheinigungen nach den Anhängen IV und V der
Durchführungsverordnung (EU) 2024/910 bei.
2In diesem Fall hat die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates darüber hinaus folgende Unterlagen zu übermitteln:
- 1.
- den in Textform geschlossenen Vertrag mit der Verwahrstelle im Sinne des § 68 Absatz 1 Satz 2 und
- 2.
- Angaben nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/911.
3Verwaltet die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft in diesem Aufnahmemitgliedstaat bereits EU-OGAW der gleichen Art, ist ein Hinweis auf die bereits übermittelten Unterlagen ausreichend, sofern sich keine Änderungen ergeben.
(2)
1Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft über jede Änderung des Umfangs der Erlaubnis der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft.
2Sie aktualisiert die Informationen, die in der Bescheinigung nach Anhang V der
Verordnung (EU) 2024/910 enthalten sind.
3Alle nachfolgenden inhaltlichen Änderungen zu den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 hat die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates unter Beachtung von Artikel 4 der
Delegierten Verordnung (EU) 2024/911 unmittelbar mitzuteilen.
(3) Fordert die zuständige Stelle des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft von der Bundesanstalt auf Grundlage der Bescheinigung nach Anhang V der
Verordnung (EU) 2024/910 Auskünfte darüber an, ob die Art des EU-OGAW, dessen Verwaltung beabsichtigt ist, von der Erlaubnis der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft erfasst ist oder fordert sie Erläuterungen zu den nach Absatz 1 Satz 2 übermittelten Unterlagen an, gibt die Bundesanstalt ihre Stellungnahme binnen zehn Arbeitstagen ab.
(4)
1Auf die Tätigkeit einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die EU-OGAW verwaltet, sind die
§§ 1 bis 43 sowie die im Herkunftsmitgliedstaat des EU-OGAW anzuwendenden Vorschriften, die Artikel 19 Absatz 3 und 4 der
Richtlinie 2009/65/EG umsetzen, entsprechend anzuwenden.
2Soweit diese Tätigkeit über eine Zweigniederlassung ausgeübt wird, sind
§ 26 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 26 Absatz 8 sowie
§ 27 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 27 Absatz 6 nicht anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
G. v. 19.06.2022 BGBl. I S. 911
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446