1Wer die Ausbildung zum Bauten- und Objektbeschichter oder zur Bauten- und Objektbeschichterin nach der
Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe vom
3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1064, 1546) erfolgreich abgeschlossen hat, kann eine Ausbildung zum Maler und Lackierer oder zur Malerin und Lackiererin nach dieser Verordnung fortsetzen, soweit dies in einem - auch neuen - Berufsausbildungsvertrag vereinbart ist.
2Im Falle des Satzes 1 ist die Ausbildung zum Bauten- und Objektbeschichter oder zur Bauten- und Objektbeschichterin auf die ersten zwei Ausbildungsjahre nach dieser Verordnung anzurechnen und ersetzt Teil 1 der Gesellenprüfung nach
§ 7.