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Abschnitt 3 - Maler- und Lackiererausbildungsverordnung (MalerLackAusbV)

V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2300 (Nr. 40)
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 7110-6-136 Handwerk im Allgemeinen

Abschnitt 3 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 50 Fortsetzung der Berufsausbildung



1Wer die Ausbildung zum Bauten- und Objektbeschichter oder zur Bauten- und Objektbeschichterin nach der Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1064, 1546) erfolgreich abgeschlossen hat, kann eine Ausbildung zum Maler und Lackierer oder zur Malerin und Lackiererin nach dieser Verordnung fortsetzen, soweit dies in einem - auch neuen - Berufsausbildungsvertrag vereinbart ist. 2Im Falle des Satzes 1 ist die Ausbildung zum Bauten- und Objektbeschichter oder zur Bauten- und Objektbeschichterin auf die ersten zwei Ausbildungsjahre nach dieser Verordnung anzurechnen und ersetzt Teil 1 der Gesellenprüfung nach § 7.


§ 51 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 51 ändert mWv. 1. August 2021 MalerLackAusbV

1Diese Verordnung tritt am 1. August 2021 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1064, 1546) außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Nussbaum


Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin



Abschnitt A: Fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 12.
Monat
13. bis 24.
Monat
1234
1 Gestalten von kunden-
orientierten Arbeitsprozessen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Kundenanforderungen und Arbeitsaufträge erfassen,
Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und mit betrieb-
lich beteiligten Personen abstimmen
b) Wünsche und Einwände von Kunden entgegen-
nehmen und weiterleiten
c) Gespräche kundenorientiert führen
d) Gespräche mit Vorgesetzten, Kolleginnen und Kolle-
gen sowie im Team situationsgerecht führen
3  
e) Kunden informieren und Kundenwünsche in die Auf-
tragsausführung einbeziehen und dokumentieren
f) Serviceleistungen Kunden erläutern
g) Sachverhalte darstellen und kulturelle Identitäten
berücksichtigen
 2
2 Planen, Vorbereiten und
Organisieren von Arbeits-
aufgaben
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, Siche-
rungsmaßnahmen durchführen
b) Informationen, insbesondere technische Merkblätter
und Gebrauchsanleitungen, beschaffen und nutzen
c) Betriebsanweisungen und technische Unterlagen,
insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen,
Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und
Arbeitsanweisungen, anwenden
d) Vorschriften des vorbeugenden Brand- und Explo-
sionsschutzes anwenden
e) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und
Kommunikationssystemen lösen, Daten, insbeson-
dere Betriebs- und Kundendaten, sichern und Daten-
schutz anwenden
f) Skizzen anfertigen
g) Pläne, Skizzen und Zeichnungen lesen und anwen-
den
h) Farbmuster erstellen und Farbwirkungen unterschei-
den
i) Mengen und Kosten, insbesondere anhand von
Zeichnungen und Plänen, ermitteln
8  
j) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomi-
scher, ökologischer und ökonomischer Gesichts-
punkte festlegen und vorbereiten
k) Leistungen anderer Gewerke bei der Planung einbe-
ziehen und Vorleistungen berücksichtigen
l) berufsspezifische Vorschriften, insbesondere Ge-
setze, Verordnungen und technische Regelwerke,
anwenden
  
  m) Informationen aufbereiten, bewerten und dokumen-
tieren
n) analoge und digitale Technologien verwenden, bran-
chenspezifische Software nutzen
o) örtliche Gegebenheiten bei der Arbeitsvorbereitung
berücksichtigen
p) Witterungs- und Klimabedingungen für die Durch-
führung von Arbeiten berücksichtigen
q) Messungen durchführen
r) fremdsprachliche Fachbegriffe auftragsbezogen an-
wenden
s) Farb- und Materialpläne erstellen
t) Aufmaße für durchzuführende Arbeiten erstellen
 3
3 Einrichten, Sichern und
Räumen von Arbeitsplätzen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und
auflösen, ergonomische Gesichtspunkte berück-
sichtigen
b) persönliche Schutzausrüstung verwenden
c) Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung be-
urteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
d) Leitern und Gerüste auswählen, auf Verwendbarkeit
prüfen sowie auf- und abbauen
e) Wasser- und Energieversorgung veranlassen, Sicher-
heitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem
Strom ergreifen
f) Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten
Personen bei Arbeitsunfällen ergreifen, Unfallstelle
sichern
g) Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungs-
einflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor
Diebstahl sichern, für den Abtransport vorbereiten
und Ladungssicherung durchführen
h) Gefahrstoffe unterscheiden, Schutzmaßnahmen er-
greifen, Gefahrstoffe umweltgerecht lagern und
Maßnahmen zur Entsorgung ergreifen
i) Abfallstoffe lagern, Maßnahmen zur Entsorgung prü-
fen und ergreifen,
3  
j) Gegebenheiten auf der Baustelle mit Skizzen und
Plänen abgleichen
k) Baustellensicherungsmaßnahmen durchführen, Si-
cherheits- und Gesundheitspläne beachten
l) Abplanungen und Einhausungen herstellen
m) Betriebssicherheit von Arbeitshilfen, insbesondere
von Gerüsten, fahrbaren Arbeitsbühnen und Hub-
arbeitsbühnen, beurteilen
n) geräumte Arbeitsplätze übergeben
 2
4Bedienen und Instandhalten
von Werkzeugen, Geräten,
Maschinen und Anlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Werkzeuge und Geräte auswählen, handhaben und
instand halten
b) Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter
Verwendung der Schutz- und Absaugeinrichtungen,
insbesondere unter Beachtung des Staubschutzes,
bedienen
4  
c) Störungen an Geräten, Maschinen und Anlagen
erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
d) Transportgeräte bedienen
  
e) Mess- und Prüfgeräte auswählen, handhaben und
instand halten
f) Arbeitshilfen, insbesondere Hubarbeitsbühnen und
Steighilfen, einrichten und bedienen
g) Funktionskontrolle bei Geräten, Maschinen und
Anlagen durchführen und dokumentieren
h) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbe-
sondere zur Untergrunderstellung und -vorberei-
tung, Reinigung, Ent- und Beschichtung, auswählen,
einrichten und bedienen
i) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbe-
sondere zur Herstellung und Gestaltung von Ober-
flächen, auswählen, einrichten und bedienen
j) Anlagen zur Klimatisierung und Staubminimierung
auswählen, einrichten und bedienen
k) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen warten
 3
5 Be- und Verarbeiten von
Werk- und Hilfsstoffen sowie
Bearbeiten von Bauteilen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Beschichtungs-,
Belags- und Verbundwerkstoffe, sowie Bauteile
nach Art und Eigenschaften unterscheiden, aus-
wählen und dem Arbeitsauftrag zuordnen
b) Werk- und Hilfsstoffe auf Verwendbarkeit und auf
Fehler prüfen
c) Werkstoffe auf Maßhaltigkeit und Formgenauigkeit
prüfen
d) Werk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile anfordern,
transportieren, sichtprüfen und umweltgerecht
lagern
e) Werk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile für die Bearbei-
tung am Arbeitsplatz bereitstellen und zwischen-
lagern
f) Werk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile von Hand form-
gebend be- und verarbeiten sowie Verbindungen
herstellen
g) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere durch Mischen,
Verdünnen und Zuschneiden, vorbereiten
h) berufsspezifische Arbeitsanweisungen beim Um-
gang mit Gefahr- und Werkstoffen, insbesondere
beim Mischen und Verarbeiten von Reaktionsbe-
schichtungsstoffen, anwenden
8  
i) Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bau-
teile auftragsbezogen auswählen, für Be- und Verar-
beitung vorbereiten und bereitstellen
j) Beschichtungsstoffe nach Eigenschaften, Zusam-
mensetzung und Verträglichkeit auswählen, für die
Verarbeitung zubereiten, bereitstellen und aufbrin-
gen
k) Werk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile, insbesondere
unter Einsatz von Geräten und Maschinen, form-
gebend be- und verarbeiten
l) Werkstoffe und Bauteile befestigen und lösen
 8
6 Prüfen, Bewerten und Vor-
bereiten von Untergründen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Untergründe hinsichtlich der weiteren Bearbeitungs-
möglichkeiten unterscheiden, prüfen und beurteilen
b) Gefahrstoffe in Untergründen, insbesondere Blei
und Asbest, erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
c) Gefahren durch mineralische und organische
Stäube erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
d) Schutzmaßnahmen für nicht zu bearbeitende Flä-
chen, Bauteile und Objekte, insbesondere auf Ver-
träglichkeit prüfen, beurteilen und ausführen
e) Verfahren für die Entschichtung von Untergründen
anwenden
f) Untergründe für nachfolgende Bearbeitungen reini-
gen
g) Unebenheiten ausgleichen
h) Grundierungen für Schutz- und Festigungsmaßnah-
men auftragen
8  
i) Untergründe und Oberflächen unter Beachtung bau-
physikalischer und chemischer Auswirkungen auf
Haftfestigkeit und auf Eignung als Träger für nach-
folgende Bearbeitungstechniken beurteilen
j) Untergründe auf ihre Beanspruchung und zur Be-
festigung von Konstruktionen, Baugruppen und
-teile beurteilen
k) Untergründe und Oberflächen mit mechanischen,
thermischen, physikalischen und chemischen Bear-
beitungsverfahren vorbereiten
l) Untergründe, insbesondere durch Aufbringen von
Putzen, Spachtel- und Ausgleichsmassen sowie
durch Einsatz von Trockenbau-Baustoffen und Ver-
bundwerkstoffen, vorbereiten
m) Untergründe für den vorbeugenden Holz- und Bau-
tenschutz vorbereiten
 12
7 Herstellen, Bearbeiten,
Beschichten, Bekleiden,
Gestalten und Instandhalten
von Oberflächen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Farbtöne mischen und nachmischen
b) Beschichtungen, insbesondere durch Streichen,
Rollen und Spritzen, ausführen
c) Oberflächen in unterschiedlichen Techniken ge-
stalten
d) Klebearbeiten ausführen
e) Vorlagen für kommunikative und dekorative Gestal-
tungselemente herstellen, maßstabsgerecht über-
tragen und anwenden
16  
f) Oberflächen durch Erst-, Erneuerungs- und Über-
holungsbeschichtungen mit festen, pastösen und
flüssigen Stoffen herstellen
g) Oberflächen mit Mustern, Werkzeugstrukturen und
durch Beschichtungsstoffe gestalten
h) Schriften, Symbole und Ornamente nach Vorlagen
umsetzen
i) metallische Applikationen ausführen
j) Oberflächen pflegen und konservieren
 12
8 Durchführen von Putz-,
Dämm- und Trockenbau-
arbeiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme-
und Strahlenschutzes einhalten
b) Verlegepläne anwenden
c) Dämm- und Isolierstoffe verarbeiten
d) Putzflächen zur Gestaltung von Untergründen er-
stellen und instand setzen
e) Decken und Wände aus Gipsplatten setzen
f) Fugen in unterschiedlichen Techniken ausbilden und
abdichten
 8
9 Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen und
Übergeben der Leistungen
an Kunden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
b) durchgeführte Qualitätskontrollen und technische
Prüfungen dokumentieren
c) Arbeitsberichte erstellen
d) Kunden auf Pflegeanleitungen hinweisen
e) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufrie-
denheit und Betriebserfolg berücksichtigen
2  
f) Arbeits- und Zwischenergebnisse kontrollieren, be-
werten und dokumentieren
g) eigene und von anderen erbrachte Leistungen kon-
trollieren, beurteilen und dokumentieren
h) Mess- und Prüfergebnisse dokumentieren
i) Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und
Materialverbrauch erfassen
j) Aufmaße über durchgeführte Arbeiten erstellen
k) fertiggestellte Arbeiten an Kunden übergeben
l) Kunden über Instandhaltungsintervalle informieren
m) zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeits-
bereich beitragen
 2


Abschnitt B: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25. bis 36.
Monat
1234
1Gestalten von
fachrichtungsbezogenen
kundenorientierten Arbeits-
prozessen, sowie Planen,
Vorbereiten und Organisieren
von Arbeitsaufgaben
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Kunden beraten und über das betriebliche Leis-
tungsspektrum informieren
b) Fachbegriffe für Baustile und Bauteile sowie für
technische und gestalterische Arbeitsaufgaben an-
wenden
c) Kunden über Instandhaltungsmaßnahmen und -inter-
valle beraten
d) Informationen zu Untergründen, insbesondere über
Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben,
Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfas-
sen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
e) Werkstoffe unterscheiden und auf Eignung prüfen
 
  f) Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedin-
gung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten
beurteilen und für die Durchführung der eigenen
Arbeiten berücksichtigen
g) Aufgaben im Team planen, mit weiteren Beteiligten
abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusam-
menarbeit auswerten
h) branchenspezifische Software anwenden, Vorschrif-
ten des Datenschutzes beachten
i) Arbeitsprozesse kontinuierlich dokumentieren
j) Prüf- und Messergebnisse, insbesondere von objekt-
bezogenen Witterungs- und klimatischen Messun-
gen, dokumentieren und bewerten
k) Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellen,
Kosten für Material und Arbeitsaufwand ermitteln
l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitspro-
zessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
4
2Entwerfen und Umsetzen
von Konzepten
für die Raum- und
Fassadengestaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Raumkonzepte und Fassadengestaltungen unter
Berücksichtigung der Umgebungsbedingungen so-
wie der Nutzungserfordernisse entwerfen
b) Gestaltungsprinzipien beachten, Wirkung beurteilen
c) Werk- und Hilfsstoffe sowie Geräte, Werkzeuge und
Maschinen gemäß Verwendungszweck auswählen
und bereitstellen
d) Räume und Flächen mit Beschichtungsstoffen ge-
stalten
e) Räume und Flächen mit Decken-, Wand- und
Bodenbelägen gestalten
f) Dekorelemente bearbeiten und montieren
g) Dekorations- und Restaurierungsarbeiten unter Be-
achtung der Stilepochen, insbesondere in Räumen
und an Fassaden, durchführen
h) Putzoberflächen und Stuckprofile ergänzen
12
3Gestalten von Oberflächen
mit Mustern, mit durch
Werkzeuge oder Geräte
hergestellten Strukturen
(Werkzeugstrukturen) und
Beschichtungsstoffen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Werkzeuge zum Herstellen von Oberflächeneffekten
und Strukturen auswählen
b) Musterflächen erstellen und auf Nutzen und Taug-
lichkeit prüfen
c) Oberflächeneffekte mit Beschichtungsstoffen, La-
suren, Applikationen, Bronzetechniken und Blatt-
metallauflagen herstellen
d) Oberflächen mit Mustern und Werkzeugstrukturen
gestalten und gliedern
8
4Verlegen von Wand-,
Decken- und Bodenbelägen
sowie Bekleiden von
Decken und Wänden
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) Werk- und Hilfsstoffe auswählen und prüfen
b) Verlegepläne erstellen
c) Flächen, insbesondere unter Beachtung von Rap-
port und Versatz der Werkstoffe, einteilen
d) Flächen, insbesondere unter Beachtung von Mus-
tern, Ornamenten und Laufrichtung, belegen
e) Flächen und Objekte, insbesondere durch Tapezier-,
Klebe- und Spannarbeiten, bekleiden
8
5 Herstellen von
Beschriftungen und
Kommunikationsmitteln
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Entwürfe für kommunikative und dekorative Gestal-
tungen, insbesondere Schriften, Zeichen, bildliche
Darstellungen und Ornamente, anfertigen und um-
setzen
b) Werbeträger herstellen
c) analoge und digitale Techniken anwenden
d) Sicherheitskennzeichnungen herstellen und Markie-
rungsarbeiten durchführen
4
6Durchführen von
Maßnahmen zum Holz-
und Bautenschutz sowie
zum Brandschutz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a) Werk- und Hilfsstoffe auswählen und prüfen
b) durch holzzerstörende Pilze und Insekten an Holz-
konstruktionen und -bauteilen entstandene Schäden
erkennen
c) vorbeugende Holz- und Bautenschutzmaßnahmen,
insbesondere mit Hydrophobierungs-, Imprägnie-
rungs- und Festigungsmitteln, durchführen
d) Beschichtungen auf Holzflächen ausführen
e) abdichtende Beschichtungen an Bauwerken und
Bauteilen aufbringen, Imprägnierungen einbringen
f) Spezialbeschichtungen und Versiegelungen, insbe-
sondere mit Kunstharzbelägen, ausführen
g) Beschichtungen zum vorbeugenden Brandschutz an
Holz- und Stahlbauteilen aufbringen
h) Schutz- und Instandhaltungsbeschichtungen auf
Metalloberflächen durchführen
i) Schutz- und Instandhaltungsbeschichtungen auf
Beton- und Porenbetonoberflächen aufbringen
j) Natursteine, Sichtmauerwerk und Betonoberflächen
reinigen
k) Flächen aus Faserzement unter Berücksichtigung
rechtlicher Regelungen beschichten
l) Putzoberflächen instand setzen
6
7Durchführen von
Energieeffizienzmaßnahmen
an Decken-, Wand- und
Bodenflächen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a) Systemelemente und Fertigteile einschließlich Unter-
konstruktionen auswählen und montieren
b) Innen- und Außendämmungen, insbesondere Wär-
medämm-Verbundsysteme, erstellen
c) Sperr- und Trennschichten einbauen
d) Beschichtungs- und Montagetechniken zur Reduk-
tion von Wärmeverlusten anwenden
e) Reparaturverglasungsarbeiten durchführen
6
8Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen und
Übergeben der Leistungen
an Kunden
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
a) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und doku-
mentieren
b) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen
und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
c) Instandhaltungs-, Sicherungs- und Reinigungsmaß-
nahmen dokumentieren und kontrollieren
d) Kundengespräche zur Übergabe von fertiggestellten
Arbeiten führen
e) Abnahmen durchführen und Abnahmeprotokolle
erstellen
f) Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und
weiterleiten
4
  g) Kunden nach Abschluss der Arbeiten über Instand-
haltungsintervalle informieren und Instandhaltungs-
maßnahmen vorschlagen
h) Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Be-
triebsergebnis berücksichtigten
 


Abschnitt C: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25. bis 36.
Monat
1234
1Gestalten von
fachrichtungsbezogenen
kundenorientierten Arbeits-
prozessen sowie Planen,
Vorbereiten und Organisieren
von Arbeitsaufgaben
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a) Kunden beraten und über das betriebliche Leis-
tungsspektrum informieren
b) Fachbegriffe für Baustile und Bauteile sowie aus
dem Bereich der Energieeffizienz anwenden
c) Kunden über Instandhaltungsmaßnahmen und -inter-
valle beraten
d) Informationen zu Untergründen, insbesondere über
Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben,
Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfas-
sen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
e) Werkstoffe, insbesondere unter Berücksichtigung
der Energieeffizienz, unterscheiden und auf Eignung
prüfen
f) Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedin-
gung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten
beurteilen und für die Durchführung der eigenen
Arbeiten berücksichtigen
g) Aufgaben im Team planen, mit weiteren Beteiligten
abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusam-
menarbeit auswerten
h) branchenspezifische Software anwenden, Vorschrif-
ten des Datenschutzes beachten,
i) Arbeitsprozesse kontinuierlich dokumentieren
j) Prüf- und Messergebnisse, insbesondere von objekt-
bezogenen Witterungs- und klimatischen Messun-
gen, dokumentieren und bewerten
k) Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellen,
Kosten für Material und Arbeitsaufwand ermitteln
l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-
prozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
4
2Prüfen, Bewerten und
Vorbereiten von
Untergründen für
Energieeffizienzmaßnahmen
im Innen- und Außenbereich
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a) bauliche Gegebenheiten, insbesondere unter Be-
rücksichtigung eingebundener Bauteile und Leitun-
gen, prüfen
b) rechtliche Vorgaben, insbesondere Normen, Richt-
linien, Verordnungen, berücksichtigen sowie Her-
stellervorgaben berücksichtigen
c) Untergründe, insbesondere hinsichtlich der Tragfä-
higkeit und Standsicherheit der Wandkonstruktion,
prüfen
4
  d) Wechselwirkungen von Maßnahmen hinsichtlich
bauphysikalischer Auswirkungen berücksichtigen
e) Untergründe vorbereiten
 
3Durchführen von
Energieeffizienzmaßnahmen
an Außenflächen durch
Erstellen von Wärmedämm-
Verbundsystemen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a) Wärmedämm-Verbundsysteme entsprechend der
Windlastzonen, Schlagregenbeanspruchungsgrup-
pen und Gebäudeklassifizierungen erstellen, Befes-
tigungstechniken anwenden
b) Brandschutzbestimmungen beachten
c) Brandriegel und Brandüberschlagsstreifen einbauen
d) Sonderelemente montieren
e) Fassadenzierprofile zuschneiden, befestigen und
farbig fassen
f) Anschlüsse, unter Berücksichtigung von Hersteller-
angaben, herstellen
g) Dämmungen und Abdichtungen in erdberührten und
spritzwassergefährdeten Bereichen ausbilden
h) Fugen in unterschiedlichen Techniken ausbilden und
abdichten
i) Gerüstbefestigungspunkte verschließen
j) Modernisierungen vorhandener Systeme, insbeson-
dere durch Aufdoppelungen, durchführen
k) Wärmedämm-Verbundsysteme instand setzen
12
4Durchführen von
Energieeffizienzmaßnahmen
an Außenflächen durch
Auftragen von
Wärmedämmputzen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)
a) Maschinen und technische Anlagen auswählen und
anwenden
b) Putzprofile und Lehren setzen
c) Wärmedämmputze entsprechend der Schlagregen-
beanspruchungsgruppen und Gebäudeklassifizie-
rungen auftragen
d) vorgegebene Schichtstärken prüfen
e) Armierungen aufbringen
f) Oberputze auftragen und gestalten
g) Brandschutzbestimmungen beachten
h) Anschlüsse herstellen
i) Dämmungen und Abdichtungen in erdberührten und
spritzwassergefährdeten Bereichen ausbilden
j) Fugen in unterschiedlichen Techniken ausbilden und
abdichten
k) Gerüstbefestigungspunkte verschließen
l) Wärmedämmputze instand setzen
6
5Durchführen von
Energieeffizienzmaßnahmen
an Außenflächen durch
Montieren von System- und
Fertigelementen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)
a) Unterkonstruktionen montieren und Dämmstoffe
anbringen
b) Brandschutzbestimmungen beachten
c) System- und Fertigelemente für Außenwandbeklei-
dungen mit energetischen und technischen Funk-
tionen entsprechend der Windlastzonen, Schlag-
regenbeanspruchungsgruppen und der Gebäude-
klassifizierungen, auswählen, montieren und ge-
stalten
6
  d) Anschlüsse herstellen
e) Fugen in unterschiedlichen Techniken ausbilden und
abdichten
f) System- und Fertigelemente instand setzen
 
6Durchführen von
Energieeffizienzmaßnahmen
an Innenflächen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 6)
a) energetische Ertüchtigung der Innenflächen, insbe-
sondere durch Platten- und Verbundwerkstoffe, Vor-
satzschalen und plastische Werkstoffe, durchführen
b) Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme-
und Strahlenschutzes einhalten
c) Einbau von Trennschichten, insbesondere von
diffusionsbremsenden und -sperrenden Schichten,
prüfen
d) Trennschichten und Dämmstoffe an- und einbringen
e) Zierprofile und Sonderelemente montieren
f) Anschlüsse und Übergänge zu einbindenden Bau-
teilen herstellen
g) Fugen in unterschiedlichen Techniken ausbilden und
abdichten
h) auf den Untergrund abgestimmte Beschichtungs-
und Bekleidungstechniken anwenden
10
7Gestalten der Oberflächen
von Fassaden und Räumen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 7)
a) Gestaltungsprinzipien anwenden, Wirkung beur-
teilen
b) Geräte, Werkzeuge und Maschinen gemäß Verwen-
dungszweck einsetzen
c) Fassaden, Räume und Objekte mit Beschichtungs-
stoffen gestalten
d) Räume und Flächen mit Decken-, Wand- und
Bodenbelägen gestalten
e) Putzoberflächen erstellen und Stuckoberflächen
ergänzen
f) Oberflächen mit Mustern und Werkzeugstrukturen
gestalten und gliedern
6
8Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen und
Übergeben der Leistungen
an Kunden
(§ 4 Absatz 4 Nummer 8)
a) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und doku-
mentieren
b) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen
und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
c) Instandhaltungs-, Sicherungs- und Reinigungsmaß-
nahmen dokumentieren, kontrollieren und überwa-
chen
d) Kundengespräche zur Übergabe von fertiggestellten
Arbeiten führen
e) Abnahmen durchführen und Abnahmeprotokolle
erstellen
f) Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und
weiterleiten
g) Kunden nach Abschluss der Arbeiten über Instand-
haltungsintervalle informieren und Instandhaltungs-
maßnahmen vorschlagen
h) Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das
Betriebsergebnis berücksichtigten
4


Abschnitt D: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25. bis 36.
Monat
1234
1Gestalten von
fachrichtungsbezogenen
kundenorientierten Arbeits-
prozessen sowie Planen,
Vorbereiten und Organisieren
von Arbeitsaufgaben
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
a) Kunden beraten und über das betriebliche Leis-
tungsspektrum informieren
b) Fachbegriffe für kunsthistorische und restauratori-
sche Arbeitsaufgaben anwenden
c) Kunden, insbesondere unter Berücksichtigung von
Befunden und Restaurierungskonzepten, über In-
standhaltungsmaßnahmen und -intervalle beraten
d) Informationen zu Untergründen, insbesondere über
Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben,
Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen, erfas-
sen und Vorgaben, insbesondere denkmalpflegeri-
sche, auf Umsetzbarkeit prüfen
e) Werkstoffe, insbesondere moderne und historische,
unterscheiden und auf Eignung prüfen
f) Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedin-
gung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten
beurteilen und für die Durchführung der eigenen
Arbeiten berücksichtigen
g) Aufgaben im Team planen, mit weiteren Beteiligten
abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusam-
menarbeit auswerten
h) branchenspezifische Software anwenden, Vorschrif-
ten des Datenschutzes beachten
i) Arbeitsprozesse kontinuierlich dokumentieren, foto-
grafische Dokumentationen von Objekten und Pro-
zessen erstellen
j) Prüf- und Messergebnisse, insbesondere objekt-
bezogene Witterungs- und klimatische Messungen,
dokumentieren und bewerten
k) Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellen,
Kosten ermitteln
l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitspro-
zessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
4
2Herstellen von Werk- und
Beschichtungsstoffen nach
historischen Rezepturen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
a) Gefahrenpotentiale von historischen Werk- und
Hilfsstoffen erkennen und Sicherheitsvorkehrungen
ergreifen
b) Pigmente, Farb- und Füllstoffe unter Berücksich-
tigung der Farbtonveränderung, Alterung und
Metamerie unterscheiden und auswählen
c) Reinigungs- und Lösemittelgemische sowie Reini-
gungs- und Lösemittelgele herstellen
d) Bindemittel, insbesondere Leime, Öle, Harze und
Wachse, vorbereiten
e) Beschichtungsstoffe, insbesondere Kalk-, Kasein-
und Emulsionsfarben, zubereiten
f) Überzugsmittel herstellen
g) Kreidegründe und Polimente herstellen
h) Putzmörtel, Stuck- und Steinersatzmassen her-
stellen
8
3 Ausführen von historischen
und gestalterischen
Arbeitstechniken
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
a) Werk- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte und
Maschinen gemäß Verwendungszweck auswählen
und bereitstellen
b) Fresco- und Seccomalerei lasierend und deckend
ausführen
c) Pinsel-, Spritz- und Spachteltechniken ausführen
d) Fassmalerei mit wässrigen und öligen Bindemitteln
sowie Lackbindemitteln ausführen
e) Imitationstechniken nach Vorlage, insbesondere
Maserierung, Marmorierung und Brokatmalerei, aus-
führen
f) Illusionsmalerei nach Vorlage, insbesondere Grau-
malerei, ausführen
g) Blattmetall-, Bronze- und Verzierungstechniken auf
Poliment, Öl, Leim und Wachs ausführen
h) Gestaltungstechniken in Putz und Stuck ausführen
i) Schablonen und Pausen herstellen
j) Handdrucktechniken ausführen
k) historische Schriftformen zuordnen und als Pinsel-
schrift ausführen
14
4Durchführen von Instand-
setzungsmaßnahmen
im Rahmen
der Denkmalpflege
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)
a) Probenentnahmen für nachfolgende naturwissen-
schaftliche Untersuchungen vornehmen
b) Befunduntersuchungen durchführen, Befundproto-
kolle und -berichte erstellen, Richtlinien der Denk-
malschutzbehörden beachten
c) Konzepte für Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung
von Voruntersuchungen, Messdaten und Material-
eigenschaften erstellen
d) Musterachsen anlegen und Proben anfertigen
e) Schäden und deren Ursachen an historischer Bau-
substanz, insbesondere an Holzbauteilen, erkennen
und Maßnahmen einleiten und ergreifen
f) Ausstattungsgegenstände objektgerecht demontie-
ren, einlagern, sichern und montieren
g) Befestigungsmöglichkeiten von Gerüsten und Ar-
beitsbühnen, insbesondere im Hinblick auf die
Bewahrung erhaltenswerter Substanzen und der
Ausführungen, prüfen und beurteilen
h) mechanische, chemische und physikalische Reini-
gungsverfahren im Hinblick auf die Bewahrung
erhaltenswerter Substanzen unterscheiden, aus-
wählen und anwenden
i) Fassungen und Fassungsträger sichern, festigen
und konservieren
j) Maßnahmen zur Instandsetzung von Untergründen
unter Berücksichtigung historischer Anforderungen
durchführen
k) Schadstellen gemäß den Anforderungen der Denk-
malpflege beurteilen und ausbessern; Ausbesserun-
gen begrenzen und angleichen
l) Abnahme von Fassungen und Übermalungen durch-
führen, Vorgaben, insbesondere des Denkmalschut-
zes, beachten
14
5 Ausführen von
Reproduktionen von
historischen Objekten und
Rekonstruktionen
an historischen Räumen
und Objekten,
unter Berücksichtigung
von Untergründen,
nach historischen Vorlagen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 5)
a) historische Räume und Objekte erfassen und dar-
stellen
b) historische Arbeitstechniken unter Berücksichtigung
von Untergründen, Materialien und Werkzeugen
analysieren, zeitlich einordnen und rekonstruieren
c) Beschichtungsaufbau und Materialien von histori-
schen Fassungen bestimmen und rekonstruieren
d) Ornamente aus Formen und Elementen unterschied-
licher Stilepochen entwickeln und konstruieren
e) Abformungen und Abgüsse herstellen
8
6Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen und
Übergeben der Leistungen
an Kunden
(§ 4 Absatz 5 Nummer 6)
a) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und doku-
mentieren
b) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen
und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
c) Instandhaltungs-, Sicherungs- und Reinigungsmaß-
nahmen dokumentieren, kontrollieren und überwa-
chen
d) Kundengespräche zur Übergabe von fertiggestellten
Arbeiten führen
e) Abnahmen durchführen und Abnahmeprotokolle
erstellen
f) Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und
weiterleiten
g) Kunden nach Abschluss der Arbeiten über Instand-
haltungsintervalle informieren und Instandhaltungs-
maßnahmen vorschlagen
h) Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das
Betriebsergebnis berücksichtigen
4


Abschnitt E: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutzg

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25. bis 36.
Monat
1234
1Gestalten von
fachrichtungsbezogenen
kundenorientierten Arbeits-
prozessen sowie Planen,
Vorbereiten und Organisieren
von Arbeitsaufgaben
(§ 4 Absatz 6 Nummer 1)
a) Kunden beraten und über das betriebliche Leis-
tungsspektrum informieren
b) Fachbegriffe gemäß Normen und technischen Regel-
werken anwenden
c) Kunden über Instandhaltungsmaßnahmen und -inter-
valle beraten
d) Informationen zu Untergründen, insbesondere über
Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben,
Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfas-
sen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
e) Werkstoffe unterscheiden und auf Eignung prüfen
f) Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedin-
gung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten
beurteilen und für die Durchführung der eigenen
Arbeiten berücksichtigen
4
  g) Aufgaben im Team planen, mit weiteren Beteiligten
abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusam-
menarbeit auswerten
h) branchenspezifische Software anwenden, Vorschrif-
ten des Datenschutzes beachten
i) Arbeitsprozesse kontinuierlich dokumentieren, foto-
grafische Dokumentationen von Objekten und Pro-
zessen erstellen
j) Prüf- und Messergebnisse, insbesondere objekt-
bezogene Witterungs- und klimatische Messungen,
dokumentieren und bewerten
k) Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellen,
Kosten ermitteln
l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-
prozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
 
2Einrichten von Baustellen
sowie Bedienen und
Instandhalten von
Werkzeugen, Geräten,
Maschinen und Anlagen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 2)
a) Anlagen und Geräte zur Klimatisierung, technischen
Belüftung und Staubminimierung einrichten, bedie-
nen und warten
b) Abplanungen und Einhausungen zum Schutz gegen
Witterungseinflüsse und zur Vermeidung von Be-
einträchtigungen der Umwelt durch Immissionen,
Emissionen und Beschädigungen auswählen, auf-,
um- und abbauen
c) Arbeitssicherheit und Einsatzmöglichkeiten von Ge-
rüsten und Arbeitsplattformen, insbesondere Fahr-,
Trag-, Hänge- und Auslegergerüste, beurteilen
d) Strahlanlagen einrichten, bedienen und warten
e) Förder- und Transporteinrichtungen montieren, be-
dienen und instand halten
8
3Durchführen von
Instandhaltungsarbeiten an
und in Bauwerken sowie
an zu beschichtenden
Anlagen, auch jeweils
deren Bestandteilen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 3)
a) Bauwerksabdichtungen an erdberührten Bauteilen
sowie an begeh- und befahrbaren Bereichen, insbe-
sondere mit bituminösen, zement- und kunststoffge-
bundenen Abdichtungsmitteln, Dichtungsbahnen
und Dichtstoffen, durchführen
b) Verfahren zur Mauerwerkstrockenlegung von Bau-
werken und Bauteilen durchführen
c) Verfahren zur Austrocknung von Bauwerken und
Bauteilen durchführen
d) Bauteil-, Dehnungs- und Anschlussfugen Instand
halten und Glasversiegelung durchführen
e) Spezialbeschichtungen, insbesondere zum Schutz
gegen Durchfeuchtung, chemische Beanspruchung
und aggressive Medien, ausführen
f) Untergründe prüfen, Beschichtungsmaterialien aus-
wählen und Beschichtungstechniken für den vor-
beugenden Brandschutz ausführen
8
4Durchführen von Korrosions-
schutzmaßnahmen
an Metallen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 4)
a) Gefahrenpotentiale bei Korrosionsschutzarbeiten,
insbesondere bei der Untergrundvorbereitung und
beim Umgang mit Werk- und Hilfsstoffen, erkennen
und Sicherheitsvorkehrungen ergreifen
b) Schadensdiagnose durchführen, Korrosionsart und
-grad bestimmen
 
  c) Korrosionsschutzverfahren entsprechend der Bean-
spruchung von Objekten und Anlagen unterscheiden
und auswählen, Entrostungsverfahren festlegen
d) Oberflächen für Korrosionsschutzmaßnahmen, ins-
besondere durch Strahlverfahren, vorbereiten
e) Beschichtungen entsprechend der Korrosivitäts-
kategorien und der geforderten Schutzdauer auf-
bringen
f) metallische Überzüge, insbesondere Metallspritzen
und Duplexverfahren, ausführen
g) Verbindungstechniken, insbesondere Kleben, an-
wenden
h) Objekte beschichten, auskleiden und umhüllen
12
5Durchführen von Schutz- und
Instandsetzungsmaßnahmen
von Bauwerken und Bauteilen
aus Beton
(§ 4 Absatz 6 Nummer 5)
a) Betonarten und -qualitäten unterscheiden
b) Schadensdiagnosen durchführen, Schadensumfang
und -art unter Beachtung statischer Auswirkungen
berücksichtigen
c) Schutz- und Instandsetzungsverfahren entspre-
chend der Beanspruchung der Betonbauwerke und
-bauteile auswählen
d) Verfahren für die Vorbereitung von Betonuntergrün-
den auswählen und anwenden
e) Korrosionsschutzmaßnahmen an freiliegenden Be-
wehrungsstählen durchführen
f) Betonoberflächen mit Betonersatz und Faserver-
bundwerkstoffen instand setzen, insbesondere Fehl-
und Ausbruchstellen ausspachteln und ausgießen
sowie Flächen reprofilieren
g) Imprägnierungen, Beschichtungen sowie Versiege-
lungen als Betonoberflächenschutz aufbringen
h) Kunstharzbeläge und -estriche auf Betonoberflä-
chen aufbringen
i) Risse in Betonbauwerken und -bauteilen, insbeson-
dere durch Injektionen und Armierungen, instand
setzen
12
6Aufbringen von
Sicherheitskennzeichnungen
und Straßenmarkierungen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 6)
a) Sicherheitskonzepte erfassen, auf Umsetzbarkeit
prüfen
b) Baustellenabsicherungen gemäß den gesetzlichen
Vorgaben vornehmen
c) Sicherheitskennzeichnungen ausführen
d) Straßenmarkierungen gemäß den gesetzlichen Vor-
gaben ausführen
4
7Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen und
Übergeben der Leistungen
an Kunden
(§ 4 Absatz 6 Nummer 7)
a) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren
b) Probe- und Kontrollflächen anlegen
c) Rückstellproben von Stoffen nehmen und lagern
d) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen
und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
e) Instandhaltungs-, Sicherungs- und Reinigungsmaß-
nahmen dokumentieren, kontrollieren und überwa-
chen
4
  f) Kundengespräche zur Übergabe von fertiggestellten
Arbeiten führen
g) Abnahmen durchführen und Abnahmeprotokolle
erstellen
h) Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und
weiterleiten
i) Kunden nach Abschluss der Arbeiten über Instand-
haltungsintervalle informieren und Instandhaltungs-
maßnahmen vorschlagen
j) Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das
Betriebsergebnis berücksichtigten
 


Abschnitt F: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Ausbautechnik und Oberflächengestaltung

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25. bis 36.
Monat
1234
1Gestalten von
fachrichtungsbezogenen
kundenorientierten Arbeits-
prozessen sowie Planen,
Vorbereiten und Organisieren
von Arbeitsaufgaben
(§ 4 Absatz 7 Nummer 1)
a) Kunden beraten und über das betriebliche Leis-
tungsspektrum informieren
b) Fachbegriffe für Baustile und Bauteile anwenden
c) Kunden über Instandhaltungsmaßnahmen und
-intervalle beraten
d) Informationen zu Untergründen, insbesondere über
Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben,
Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfas-
sen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
e) Werkstoffe unterscheiden und auf Eignung prüfen
f) Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedin-
gung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten
beurteilen und für die Durchführung der eigenen
Arbeiten berücksichtigen
g) Aufgaben im Team planen, mit weiteren Beteiligten
abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusam-
menarbeit auswerten
h) branchenspezifische Software anwenden, Vorschrif-
ten des Datenschutzes beachten
i) Arbeitsprozesse kontinuierlich dokumentieren
j) Prüf- und Messergebnisse, insbesondere objekt-
bezogene Witterungs- und klimatische Messungen,
dokumentieren und bewerten
k) Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellen,
Kosten ermitteln
l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitspro-
zessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
4
2Ausführen von Ausbau- und
Montagearbeiten
(§ 4 Absatz 7 Nummer 2)
a) Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme-
und Strahlenschutzes einhalten
b) bauphysikalische Erfordernisse, insbesondere Wind-
dichtigkeit, Diffusion, Wärmebrücken und Hinter-
lüftung, beachten
 
  c) Verlegepläne erstellen
d) Untergründe beurteilen und vorbereiten
e) Unterkonstruktionen zur Befestigung von System-
elementen und Fertigteilen nach Vorgaben erstellen
f) Konstruktionen hinsichtlich Ständertypen, Abstän-
den, Befestigungs- und Verbindungsmitteln prüfen
g) Konstruktionen und Oberflächen mit Trockenbau-
elementen und Verbundwerkstoffen unter Berück-
sichtigung baurechtlicher, technischer und gestalte-
rischer Anforderungen herstellen
h) Ecken-, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse her-
stellen
i) Aussparungen und Öffnungen in Trockenbauele-
menten herstellen und schließen
12
3Montieren und Gestalten
von Systemelementen und
Fertigteilen, einschließlich
Unterkonstruktionen
(§ 4 Absatz 7 Nummer 3)
a) Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme-
und Strahlenschutzes einhalten
b) Verlegepläne erstellen
c) Unterkonstruktionen zur Befestigung von System-
elementen und Fertigteilen nach Vorgaben erstellen
d) Konstruktionen hinsichtlich Ständertypen, Abstän-
den, Befestigungs- und Verbindungsmitteln prüfen
e) Systemelemente und Fertigteile, insbesondere Trä-
gerplatten für Außenwandbekleidungen und -be-
schichtungen, montieren und gestalten
f) Systemdecken einschließlich Unterkonstruktionen
montieren
g) Brandschutzelemente zu Brandschutzkonstruktionen
für Decken und Wände, einschließlich der Anschlüs-
se, montieren
h) vorgefertigte Bauelemente in Systemkonstruktionen
einbauen
i) Konstruktionen für technische und gestalterische
Anforderungen herstellen und einbauen
j) Fugen in unterschiedlichen Techniken ausbilden und
abdichten
12
4Verarbeiten von Dämm- und
Isolierstoffen
(§ 4 Absatz 7 Nummer 4)
a) Dämm- und Isolierstoffe auswählen
b) Dämmungen und Trennschichten einbauen
c) Kälte- und Feuchteschutzsysteme auswählen und
einsetzen
d) Bauelemente zur Reduktion von Wärmeverlusten
auswählen und montieren
4
5Vorbereiten und Herstellen
von Untergründen und
Oberflächen, insbesondere
Putzoberflächen, für die
weitere Gestaltung
(§ 4 Absatz 7 Nummer 5)
a) Entkopplungsmaterialien und Putzträger zur Über-
brückung unterschiedlicher Bauteile einsetzen
b) Untergründe vorbereiten und Oberflächen aus Putz
nach Gestaltungsvorgaben herstellen und gestalten
c) Putzoberflächen instand setzen
d) Spachtel- und Ausgleichsmassen manuell und
maschinell aufbringen
e) Funktionsputze, insbesondere Sanierputze, verar-
beiten
10
6 Ausführen von Raum- und
Fassadengestaltungen
(§ 4 Absatz 7 Nummer 6)
a) Beschichtungs-, Putz-, Stuck- und Spachtelarbeiten
ausführen
b) Putz- und Stuckoberflächen gestalten
c) Dekorelemente montieren
d) Funktionsbeschichtungen ausführen
6
7Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen und
Übergeben der Leistungen
an Kunden
(§ 4 Absatz 7 Nummer 7)
a) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und doku-
mentieren
b) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen
und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
c) Instandhaltungs-, Sicherungs- und Reinigungsmaß-
nahmen dokumentieren, kontrollieren und überwa-
chen
d) Kundengespräche zur Übergabe von fertiggestellten
Arbeiten führen
e) Abnahmen durchführen und Abnahmeprotokolle
erstellen
f) Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und
weiterleiten
g) Kunden nach Abschluss der Arbeiten über Instand-
haltungsintervalle informieren und Instandhaltungs-
maßnahmen vorschlagen
h) Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das
Betriebsergebnis berücksichtigten
4


Abschnitt G: Fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1234
1Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung sowie
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 8 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge-
schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungs-
verhältnisses erläutern und Aufgaben der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus-
bildungsordnung und des betrieblichen Ausbil-
dungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung
beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-
schriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und
Gewerkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
 
  h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be-
ruflichen Weiterentwicklung erläutern
während
der gesamten
Ausbildung
2Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 8 Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
kennen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und
beurteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu-
tern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur
Vermeidung von Gefährdungen sowie von psy-
chischen und physischen Belastungen für sich und
andere, auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen-
den
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und
erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
3Umweltschutz und
Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 8 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be-
lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen
Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterent-
wicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Ener-
gie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und
sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor-
gung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eige-
nen Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach-
haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres-
satengerecht kommunizieren
4 Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 8 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen und
bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effi-
zient kommunizieren sowie Kommunikationsergeb-
nisse dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
  e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio-
nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-
medien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei-
tenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich
der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei-
che, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen,
bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge-
sellschaftlicher Vielfalt praktizieren