Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 50a - Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Artikel 1 G. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1045; zuletzt geändert durch Artikel 8v G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 2126-13 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
| |

§ 50a Laborcontainment und Ausrottung des Poliovirus; Verordnungsermächtigung



(1) 1Natürliche oder juristische Personen, die die tatsächliche Sachherrschaft über Polioviren oder Material, das möglicherweise Polioviren enthält, haben (Besitzer), haben dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. 2Die Anzeige muss Angaben zu der Einrichtung, zu der verantwortlichen Person, zu der Art und der Menge der Polioviren oder des Materials sowie zu dem damit verfolgten Zweck enthalten. 3Im Fall einer wesentlichen Veränderung der Tatsachen nach Satz 2 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. 4Die zuständige Behörde übermittelt die Angaben nach den Sätzen 1 bis 3 unverzüglich der obersten Landesgesundheitsbehörde, die sie unverzüglich der Geschäftsstelle der Nationalen Kommission für die Polioeradikation beim Robert Koch-Institut übermittelt. 5Die Pflichten nach den §§ 49 und 50 bleiben von den Sätzen 1 bis 3 unberührt.

(2) Der Besitzer hat Polioviren oder Material, das möglicherweise Polioviren enthält, unverzüglich zu vernichten, sobald die Polioviren oder das Material nicht mehr konkret für Zwecke der Erkennung, Verhütung oder Bekämpfung von Poliomyelitis oder Polioviren benötigt wird.

(3) 1Polioviren oder Material, das möglicherweise Polioviren enthält, darf nur eine Einrichtung besitzen, die eine Zulassung für den Besitz von Polioviren hat (zentrale Einrichtung). 2Für Polioimpf- oder -wildviren des Typs 1 und 3 sowie für Material, das möglicherweise solche Polioviren enthält, gilt Satz 1 ab den in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Nummer 2 festgelegten Zeitpunkten. 3Die Zulassung als zentrale Einrichtung darf die zuständige Behörde mit Zustimmung der obersten Landesgesundheitsbehörde nur erteilen, wenn die Einrichtung Sicherheitsmaßnahmen gewährleistet, die mindestens den Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 3 nach den §§ 10 und 13 der Biostoffverordnung entsprechen und die die Anforderungen erfüllen, die nach den Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation an die Biosicherheit in Bezug auf Polioviren zu stellen sind. 4Die Zulassung ist auf ein Jahr zu befristen. 5Die zentrale Einrichtung ist mit der Zulassung verpflichtet, Polioviren und Material, das Polioviren enthält, aus anderen Einrichtungen zu übernehmen; bei der Übernahme ist jeweils Absatz 1 anzuwenden. 6Absatz 2 bleibt unberührt. 7Die zentrale Einrichtung hat über den jeweiligen Bestand nach den Vorgaben der zuständigen Behörde ein Verzeichnis zu führen.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zeitpunkte festzulegen,

1.
zu denen Polioviren und Material, das möglicherweise Polioviren enthält, nach Absatz 2 spätestens vernichtet sein müssen,

2.
ab denen nur eine zentrale Einrichtung Poliowildviren des Typs 1 und 3, Polioimpfviren des Typs 1 und 3 sowie Material, das möglicherweise solche Polioviren enthält, besitzen darf.

(5) 1Wenn der Verdacht besteht, dass eine Person Polioviren oder Material, das möglicherweise Polioviren enthält, besitzt, ohne dass dies nach Absatz 1 angezeigt wurde, kann die zuständige Behörde die erforderlichen Ermittlungen durchführen. 2Für die Ermittlungen gilt § 16 Absatz 2 bis 4 entsprechend. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.





 

Frühere Fassungen von § 50a IfSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.07.2017Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2615

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 50a IfSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50a IfSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IfSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 73 IfSG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2023)
... Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, § 49 Absatz 1 Satz 1, § 50 Satz 1 oder 2 oder § 50a Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,  ... einer vollziehbaren Auflage nach § 47 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt, 22a. entgegen § 50a Absatz 2 , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 50a Absatz 4 Nummer 1, Polioviren oder ... 22a. entgegen § 50a Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 50a Absatz 4 Nummer 1 , Polioviren oder dort genanntes Material nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet, 22b. ... oder dort genanntes Material nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet, 22b. entgegen § 50a Absatz 3 Satz 1 , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 50a Absatz 4 Nummer 2, Polioviren oder ... 22b. entgegen § 50a Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 50a Absatz 4 Nummer 2 , Polioviren oder dort genanntes Material besitzt, 23. entgegen § 51 Satz 2 ein ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Poliovirus-Verordnung (PolioV)
V. v. 27.05.2021 BGBl. I S. 1187
 
Zitat in folgenden Normen

Poliovirus-Verordnung (PolioV)
V. v. 27.05.2021 BGBl. I S. 1187
§ 1 PolioV Festlegung der Zeitpunkte nach § 50a Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes
... Poliowildviren Typ 3 oder vakzine-abgeleitete Polioviren Typ 3 enthält, nach § 50a Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes spätestens vernichtet sein müssen, wird auf den 31. Juli 2021 festgelegt. Satz ... 31. Juli 2021 festgelegt. Satz 1 gilt nicht für zentrale Einrichtungen im Sinne des § 50a Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes . (2) Der Zeitpunkt, ab dem nur eine zentrale Einrichtung im Sinne des § 50a Absatz ... (2) Der Zeitpunkt, ab dem nur eine zentrale Einrichtung im Sinne des § 50a Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes Poliowildviren Typ 3, vakzineabgeleitete Polioviren Typ 3 sowie Material, das möglicherweise ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen
G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Artikel 1 EpLaFoG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... Nach Nummer 22a wird folgende Nummer 22b eingefügt: „22b. entgegen § 50a Absatz 3 Satz 1 , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 50a Absatz 4 Nummer 2, Polioviren oder ... entgegen § 50a Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 50a Absatz 4 Nummer 2 , Polioviren oder dort genanntes Material besitzt,". cc) Nummer 24 wird wie folgt ...

Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2615
Artikel 1 IfSMoG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
...  i) Nach der Angabe zu § 50 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 50a Laborcontainment und Ausrottung des Poliovirus; Verordnungsermächtigung". 2. ... der jeweiligen Berufskammer vorgesehen sind." 24. Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt: „§ 50a Laborcontainment und Ausrottung des Poliovirus; ... 24. Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt: „ § 50a Laborcontainment und Ausrottung des Poliovirus; Verordnungsermächtigung (1) ... folgender Absatz 1 vorangestellt: „(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 50a Absatz 3 Satz 1 , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 50a Absatz 4 Nummer 2, Polioviren oder ... wer entgegen § 50a Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 50a Absatz 4 Nummer 2 , Polioviren oder dort genanntes Material besitzt." b) Der bisherige Absatz 1 wird ... oder 2" durch die Wörter „§ 49 Absatz 1 Satz 1, § 50 Satz 1 oder 2 oder § 50a Absatz 1 Satz 1 " ersetzt. dd) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 16a eingefügt:  ... gg) Nach Nummer 22 wird folgende Nummer 22a eingefügt: „22a. entgegen § 50a Absatz 2 , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 50a Absatz 4 Nummer 1, Polioviren oder ... „22a. entgegen § 50a Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 50a Absatz 4 Nummer 1 , Polioviren oder dort genanntes Material nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet,".  ...