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§ 51 - Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

G. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 51 Berufshaftpflichtversicherung



(1) 1Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. 2Die Versicherung muß bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Rechtsanwalt nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

(2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Rechtsanwalt zur Folge haben könnte; dabei kann vereinbart werden, daß sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags, mögen diese auf dem Verhalten des Rechtsanwalts oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall gelten.

(3) Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden:

1.
für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung,

2.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über in anderen Staaten eingerichtete oder unterhaltene Kanzleien oder Büros,

3.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischem Recht,

4.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten des Rechtsanwalts vor außereuropäischen Gerichten,

5.
für Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch Personal, Angehörige oder Mitgesellschafter des Rechtsanwalts.

(4) 1Die Mindestversicherungssumme beträgt 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall. 2Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

(5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu einem Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig.

(6) 1Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der zuständigen Rechtsanwaltskammer, bei Rechtsanwälten bei dem Bundesgerichtshof auch dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. 2Die Rechtsanwaltskammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts sowie die Versicherungsnummer, soweit der Rechtsanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat; dies gilt auch, wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist.

(7) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Rechtsanwaltskammer.





 

Frühere Fassungen von § 51 BRAO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
aktuell vorher 18.05.2017Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 139 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
vom 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 9 Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
vom 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
aktuell vorher 01.06.2007Artikel 1 Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft
vom 26.03.2007 BGBl. I S. 358
aktuellvor 01.06.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 51 BRAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51 BRAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 BRAO Rücknahme und Widerruf der Zulassung (vom 01.08.2021)
...  9. wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung ( § 51 ) unterhält. (3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn ...
§ 46c BRAO Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte (vom 01.08.2021)
... Syndikusrechtsanwälten finden die §§ 44, 48 bis 49a und 50 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 51 bis 55 keine Anwendung. (4) § 27 findet auf Syndikusrechtsanwälte ...
§ 59n BRAO Berufshaftpflichtversicherung (vom 01.08.2022)
... decken, die sich aus der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ergeben. § 51 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. Ist die Haftung der Gesellschaft nicht rechtsformbedingt ... und liegt keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vor, so ist auch § 51 Absatz 3 Nummer 1 entsprechend anzuwenden. (3) Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht in ...
§ 163 BRAO Sachliche Zuständigkeit (vom 01.08.2022)
... Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist die zuständige Stelle nach § 51 Absatz 7 . Es nimmt auch die Aufgaben wahr, die der Landesjustizverwaltung zugewiesen sind. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
G. v. 09.03.2000 BGBl. I S. 182, 1349; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
§ 7 EuRAG Berufshaftpflichtversicherung (vom 18.05.2017)
... Von der Verpflichtung, eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 51 der Bundesrechtsanwaltsordnung zu unterhalten, ist der niedergelassene europäische Rechtsanwalt befreit, wenn er der ... die hinsichtlich der Bedingungen und des Deckungsumfangs einer Versicherung gemäß § 51 der Bundesrechtsanwaltsordnung gleichwertig ist. Bei fehlender Gleichwertigkeit ist durch eine Zusatzversicherung oder ... Zusatzversicherung oder ergänzende Garantie ein Schutz zu schaffen, der den Anforderungen des § 51 der Bundesrechtsanwaltsordnung gleichkommt. (2) Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat im ... des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den nach § 51 der Bundesrechtsanwaltsordnung vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, der Rechtsanwaltskammer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2386
Artikel 2 PartGGuaÄndG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt: „§ 51a ... decken, die sich aus der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ergeben. § 51 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. ... 1 entsprechend." 3. In § 59j Absatz 1 werden die Wörter „§ 51 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7" durch die Wörter „§ 51 Absatz 1, 2, 3 Nummer 2 bis ... Wörter „§ 51 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7" durch die Wörter „§ 51 Absatz 1, 2, 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7" ersetzt. 4. In § 59m Absatz ...

Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 1 RAuNOBRÄndG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... „und beim Oberlandesgericht ausschließlich" gestrichen. 18. § 51 Abs. 6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ... Abwicklers betreffen. Das Bundesministerium der Justiz ist die zuständige Stelle nach § 51 Abs. 7 dieses Gesetzes. Es nimmt auch die Aufgaben wahr, die der Landesjustizverwaltung zugewiesen ...

Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2517
Artikel 1 SyndAnwNRG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... Auf die Tätigkeit von Syndikusrechtsanwälten finden die §§ 44, 48 bis 49a, 51 und 52 keine Anwendung. (4) § 27 findet auf Syndikusrechtsanwälte mit der ...

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 1 BRAORefG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (vom 09.04.2022)
... „Berufsausübungsgesellschaften nach § 59b" ersetzt. 19. In § 51 Absatz 3 Nummer 5 wird das Wort „Sozien" durch das Wort „Mitgesellschafter" ersetzt.  ... decken, die sich aus der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ergeben. § 51 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. Ist die Haftung der Gesellschaft nicht rechtsformbedingt ... und liegt keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vor, so ist auch § 51 Absatz 3 Nummer 1 entsprechend anzuwenden. (3) Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht ...

Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
Artikel 9 VVRG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... „§ 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes" ersetzt. (3) In § 51 Abs. 7 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer ...

Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
Artikel 1 RASvStG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... Bewerber vereidigt ist (§ 12a) und den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung (§ 51 ) nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat. (3) Mit der ... ersetzt. b) Absatz 3 wird aufgehoben. 31. § 51 wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 1 AnwBerRÄndG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... die Angabe „49a, 51" durch die Wörter „49a und 50 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 51 " ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 ... Regelungen zu Aufbewahrungs- und Herausgabepflichten bleiben unberührt." 13. § 51 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 werden die Wörter „1 vom ...
Anlage 1 AnwBerRÄndG (zu Artikel 1 Nummer 63)
... der Beratungshilfe § 49b Vergütung § 50 Handakten § 51 Berufshaftpflichtversicherung § 51a Berufshaftpflichtversicherung einer ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 139 10. ZustAnpV Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
...  In § 31 Absatz 6, den §§ 31b, 33 Absatz 2 Satz 1, § 51 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 8, § 51a Absatz 3, § 59j Absatz 3, § 107 Absatz 1 Satz 1 ...